Ein Auftragsbetreuer ist gemäß § 1896 Abs. 3 BGB nicht schon dann zu bestellen, wenn der Betroffene seinen Bevollmächtigten nicht mehr selbst überwachen kann, sondern es muß darüber hinaus für die Bestellung ein besonderes Bedürfnis vorliegen. Ein solches besteht indessen nicht erst dann, falls dem Bevollmächtigten ein Vollmachtsmissbrauch vorzuwerfen ist. Auch ist nicht erforderlich, dass gegen seine Redlichkeit oder die Tauglichkeit Bedenken bestehen. Ausreichend ist im Gegenteil, dass Interessenkonflikte drohen.
Ist der Bevollmächtigte als Abkömmling des Betroffenen mit anderen Abkömmlingen gesetzlicher Miterbe und zugleich mit diesen nachhaltig Zerstritten, macht es dieser Umstand erforderlich, einen Auftragsbetreuer zu bestellen.
Ist der Bevollmächtigte als Abkömmling des Betroffenen mit anderen Abkömmlingen gesetzlicher Miterbe und zugleich mit diesen nachhaltig Zerstritten, macht es dieser Umstand erforderlich, einen Auftragsbetreuer zu bestellen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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