Es stellt keinen zwingenden Grund für eine Verfahrensabgabe dar, wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt eines Betreuten ändert.
Zwar ist nach § 65 a Abs. 1 Satz 2 FGG ein solcher Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Betroffenen eine Tatsache, die für die Annahme eines wichtigen Grundes für die Verfahrensabgabe von zentraler Bedeutung ist.
Allerdings ist ein derartiger Aufenthaltswechsel nicht zwingend ein die Verfahrensabgabe rechtfertigender Grund, selbst dann nicht, wenn weder der Betroffene noch der Betreuer der beabsichtigten Abgabe widersprochen haben.
Zwar ist nach § 65 a Abs. 1 Satz 2 FGG ein solcher Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Betroffenen eine Tatsache, die für die Annahme eines wichtigen Grundes für die Verfahrensabgabe von zentraler Bedeutung ist.
Allerdings ist ein derartiger Aufenthaltswechsel nicht zwingend ein die Verfahrensabgabe rechtfertigender Grund, selbst dann nicht, wenn weder der Betroffene noch der Betreuer der beabsichtigten Abgabe widersprochen haben.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


