Ein Betreuter, der die Auswechslung des Betreuers wünscht, muss hierfür keinen wichtigen Grund angeben.
Es ist ausreichend, wenn der Wunsch nach dem Wechsel seinem eigenen Willen entspringt und nicht aufgrund fremder Einflüsse entstanden ist.
Es ist ausreichend, wenn der Wunsch nach dem Wechsel seinem eigenen Willen entspringt und nicht aufgrund fremder Einflüsse entstanden ist.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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