Sofern Kenntnisse über ein Grundwissen deutlich hinausgehen und diese ihrer Art nach betreuungsrelevant sind und den
Betreuer im Allgemeinen befähigen, seine Aufgaben zum Wohl des
Betreuten besser und effektiver zu erfüllen und somit eine erhöhte Leistung zu erbringen, so handelt es sich um besondere Kenntnisse i.S.v.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG.
Es ist hierzu nicht erforderlich, dass die Kenntnisse das gesamte Anforderungsprofil der Betreuung abdecken. Es genügt, wenn diese die Bewältigung eines bestimmten
Aufgabenkreises abdecken.
Grundlegende Bedeutung kommt rechtlichen Kenntnissen bei, relevant sind aber auch Kenntnisse in den Bereichen der Medizin, Psychologie, Sozialarbeit und Sozialpädagogik, Soziologie und Wirtschaft, sofern die Ausbildung in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung besonderer betreuungsrelevanter Kenntnisse ausgerichtet ist.
Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob eine erhöhte Vergütung bei einer Priesterausbildung im Studienhaus St. Lambert gerechtfertigt ist.
Dies beschied das Gericht abschlägig:
Es konnte dahinstehen, ob die Priesterausbildung im Studienhaus St. Lambert überhaupt einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbar ist.
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