Der Berufsbetreuer erhält bei einem Wechsel vom ehrenamtlichen Betreuer zu einem Berufsbetreuer nicht den erhöhten Stundensatz des Erstbetreuers für die Pauschalvergütung.Das Vormundschaftsgericht wie auch das Beschwerdegericht hat für den Stundenansatz der Betreuerin nicht auf den Zeitpunkt ihrer Bestellung sondern den der Bestellung der ersten -ehrenamtlich - tätigen Betreuerin, die auf eigenen Wunsch durch die Beschwerdeführerin ersetzt wurde, abgestellt.
Dies ist nicht zu beanstanden.
Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass die Berechnung der Pauschalvergütung des
§ 5 VBVG mit der Betreuerbestellung, also mit dem Zeitpunkt der Bekanntmachung an den Betreuer nach
§ 69 a Abs. 3 FGG beginnt und dass es dabei auf die Erstbestellung eines Betreuers ankommt.
Dieser Zeitpunkt ist auch bei einem Betreuerwechsel vom ehrenamtlichen zum Berufsbetreuer entscheidend (OLG Schleswig, 25.01.2006 - Az: 2 W 240/05; OLG Schleswig, 02.02.2006 - Az: 2 W 12/06; LG Heidelberg, 12.12.2005 - Az: 2 T 69/05). Ein Ausnahmefall (vergl. OLG Zweibrücken, 06.03.2006 - Az:
3 W 3/06: Betreuerwechsel mit der Aufgabe, Regressansprüche gegen den Erstbetreuer wegen Rechtswidrigkeiten geltend zu machen) liegt nicht vor.