Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 417.669 Anfragen

Schulden bei dem Sozialhilfeträger

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Besitzt der Betroffene Vermögen, das die Schongrenze übersteigt, ist er auch dann nicht mittellos, wenn diesem Vermögen Verbindlichkeiten gegenüber dem Sozialhilfeträger gegenüberstehen, die bisher nicht durch Leistungsbescheid oder Überleitungsanzeige konkretisiert worden sind und der Sozialhilfeträger seine Leistungen ohne Rücksicht auf die Vermögensverhältnisse des Betroffenen erbracht hat.

Denn bei der Prüfung, ob das Vermögen eines Betroffenen die Grenze des Schonvermögens übersteigt, ist auf die einzelnen Vermögensgegenstände, nicht auf den Gesamtüberschuss der Aktiva über die Passiva abzustellen. Vermögen in diesem Sinn ist daher grundsätzlich die Summe der dem Betroffenen zustehenden Güter ohne Abzug der Schulden. Der Umstand, dass der Betroffene in der Vergangenheit Sozialhilfe erhalten hat, rechtfertigt nicht den vermögensmindernden Ansatz dieser Leistungen.


BayObLG, 31.07.2002 - Az: 3Z BR 115/02, 3Z BR 118/02


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Kabel1 - K1 Journal 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.270 Bewertungen)

Super schnelle und ausführliche Beratung und Erläuterung, zu meinem Anliegen. Ich kann es nur weiterempfehlen und werde bei Bedarf wieder auf die ...
Verifizierter Mandant
sehr schnelle und präzise Beantwortung meines Anliegens. Immer wieder gerne
Verifizierter Mandant