Besitzt der Betroffene Vermögen, das die Schongrenze übersteigt, ist er auch dann nicht mittellos, wenn diesem Vermögen Verbindlichkeiten gegenüber dem Sozialhilfeträger gegenüberstehen, die bisher nicht durch Leistungsbescheid oder Überleitungsanzeige konkretisiert worden sind und der Sozialhilfeträger seine Leistungen ohne Rücksicht auf die Vermögensverhältnisse des Betroffenen erbracht hat.
Denn bei der Prüfung, ob das Vermögen eines Betroffenen die Grenze des Schonvermögens übersteigt, ist auf die einzelnen Vermögensgegenstände, nicht auf den Gesamtüberschuss der Aktiva über die Passiva abzustellen. Vermögen in diesem Sinn ist daher grundsätzlich die Summe der dem Betroffenen zustehenden Güter ohne Abzug der Schulden. Der Umstand, dass der Betroffene in der Vergangenheit Sozialhilfe erhalten hat, rechtfertigt nicht den vermögensmindernden Ansatz dieser Leistungen.
Denn bei der Prüfung, ob das Vermögen eines Betroffenen die Grenze des Schonvermögens übersteigt, ist auf die einzelnen Vermögensgegenstände, nicht auf den Gesamtüberschuss der Aktiva über die Passiva abzustellen. Vermögen in diesem Sinn ist daher grundsätzlich die Summe der dem Betroffenen zustehenden Güter ohne Abzug der Schulden. Der Umstand, dass der Betroffene in der Vergangenheit Sozialhilfe erhalten hat, rechtfertigt nicht den vermögensmindernden Ansatz dieser Leistungen.
BayObLG, 31.07.2002 - Az: 3Z BR 115/02, 3Z BR 118/02
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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