Die von einem Sozialpädagogen als Betreuer durchgeführte Verwaltung eines Vermögens in Höhe von 3,5 Millionen DM (ca. 1,789 Mio €), bestehend aus mehreren Immobilien, deren Vermietung besondere Probleme bereitet und aus in diversen Depots angelegtem Geldvermögen; die Erforderlichkeit der ständigen Kooperation mit einem Testamentsvollstrecker und einem Gegenbetreuer sowie weitere Probleme im Kontakt mit dem Betreuten, rechtfertigt einen Netto-Stundensatz von 130 DM (66,47 €).
Die Zubilligung eines Stundensatzes von 80 DM (40,90 €) ist demgegenüber unter keinem denkbaren Gesichtspunkt angemessen.
Dem anwaltlichen Berufsbetreuer eines vermögenden Betroffenen ist auch nach neuem Recht ein Mindestnettostundensatz in Höhe von 180 DM (92,03 €) als Vergütung zu bewilligen.
Die Zubilligung eines Stundensatzes von 80 DM (40,90 €) ist demgegenüber unter keinem denkbaren Gesichtspunkt angemessen.
Dem anwaltlichen Berufsbetreuer eines vermögenden Betroffenen ist auch nach neuem Recht ein Mindestnettostundensatz in Höhe von 180 DM (92,03 €) als Vergütung zu bewilligen.
AG Starnberg, 17.04.2001 - Az: XVII 163/97
Quelle: NJW-RR 2002, 507
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Patrizia Klein
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