Die Pflicht des Betreuers, den Betroffenen bei der Besorgung der Angelegenheiten im erforderliche Umfang persönlich zu betreuen, begründet keinen Vergütungsanspruch für den Zeitaufwand, den der Betreuer für Besuche hatte, die er aus rein tatsächlicher Fürsorge durchführte.
Dem Vormundschaftsgericht steht ein - vom Beschwerdegericht nur beschränkt überprüfbarer - Beurteilungsspielraum bei der Entscheidung der Frage zu, inwieweit Besuche zur Erfüllung der Betreueraufgaben erforderlich waren.
Der Zeitaufwand des Betreuers für die Dokumentation seiner Tätigkeit zu Vergütungszwecken ist grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig.
BayObLG, 14.11.2000 - Az: 3Z BR 274/00
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