Gemäß § 1908f BGB kann ein rechtsfähiger Verein als Betreuungsverein anerkannt werden, wenn gewährleistet ist, dass er
1. eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat und diese beaufsichtigen, weiterbilden und gegen Schäden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen können, angemessen versichern wird,
2. sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer bemüht, diese in ihre Aufgaben einführt, sie fortbildet und sie sowie Bevollmächtigte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben berät und unterstützt,
2a. planmäßig über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen informiert,
3. einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern ermöglicht.
Die Anerkennung ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden (§ 1908f Abs. 2 Satz 2 BGB).
Der Widerruf einer rechtmäßig erteilten Anerkennung richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des Verwaltungsrechts, vorliegend nach Art. 49 BayVwVfG. Gemäß Art. 49 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschriften zugelassen ist oder gemäß Art. 49 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen oder wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
1. eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat und diese beaufsichtigen, weiterbilden und gegen Schäden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen können, angemessen versichern wird,
2. sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer bemüht, diese in ihre Aufgaben einführt, sie fortbildet und sie sowie Bevollmächtigte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben berät und unterstützt,
2a. planmäßig über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen informiert,
3. einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern ermöglicht.
Die Anerkennung ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden (§ 1908f Abs. 2 Satz 2 BGB).
Der Widerruf einer rechtmäßig erteilten Anerkennung richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des Verwaltungsrechts, vorliegend nach Art. 49 BayVwVfG. Gemäß Art. 49 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschriften zugelassen ist oder gemäß Art. 49 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen oder wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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