Auch ein Beamter mit Vollzeitbeschäftigung kann ein Berufsbetreuer sein.
Vorliegend handelte es sich um einen hauptberuflich beamteten und vollzeitbeschäftigten Grundschullehrer, der innerhalb eines Jahres insgesamt 20 Betreuungen - davon 12 Dauerbetreuungen - und 40 Verfahrenspflegschaften führte.
Ob der Betroffene durch den zeitlichen Aufwand im Rahmen seiner nebenberuflichen Tätigkeit als Betreuer gehindert ist, seine hauptberuflichen Dienstpflichten gewissenhaft zu erfüllen, unterliegt allein der Beurteilung seines jeweiligen Dienstherrn.
Im Vergütungsfestsetzungsverfahren des Vormundschaftsgerichts hat dies keine Auswirkuingen auf seine Eigenschaft als Berufsbetreuer.
Vorliegend handelte es sich um einen hauptberuflich beamteten und vollzeitbeschäftigten Grundschullehrer, der innerhalb eines Jahres insgesamt 20 Betreuungen - davon 12 Dauerbetreuungen - und 40 Verfahrenspflegschaften führte.
Ob der Betroffene durch den zeitlichen Aufwand im Rahmen seiner nebenberuflichen Tätigkeit als Betreuer gehindert ist, seine hauptberuflichen Dienstpflichten gewissenhaft zu erfüllen, unterliegt allein der Beurteilung seines jeweiligen Dienstherrn.
Im Vergütungsfestsetzungsverfahren des Vormundschaftsgerichts hat dies keine Auswirkuingen auf seine Eigenschaft als Berufsbetreuer.
LG Göttingen, 29.01.1997 - Az: 5 T 202 - 204/96, 5 T 202/96, 5 T 203/96, 5 T 204/96
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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