Auch ein Beamter mit Vollzeitbeschäftigung kann ein Berufsbetreuer sein.
Vorliegend handelte es sich um einen hauptberuflich beamteten und vollzeitbeschäftigten Grundschullehrer, der innerhalb eines Jahres insgesamt 20 Betreuungen - davon 12 Dauerbetreuungen - und 40 Verfahrenspflegschaften führte.
Ob der Betroffene durch den zeitlichen Aufwand im Rahmen seiner nebenberuflichen Tätigkeit als Betreuer gehindert ist, seine hauptberuflichen Dienstpflichten gewissenhaft zu erfüllen, unterliegt allein der Beurteilung seines jeweiligen Dienstherrn.
Im Vergütungsfestsetzungsverfahren des Vormundschaftsgerichts hat dies keine Auswirkuingen auf seine Eigenschaft als Berufsbetreuer.
Vorliegend handelte es sich um einen hauptberuflich beamteten und vollzeitbeschäftigten Grundschullehrer, der innerhalb eines Jahres insgesamt 20 Betreuungen - davon 12 Dauerbetreuungen - und 40 Verfahrenspflegschaften führte.
Ob der Betroffene durch den zeitlichen Aufwand im Rahmen seiner nebenberuflichen Tätigkeit als Betreuer gehindert ist, seine hauptberuflichen Dienstpflichten gewissenhaft zu erfüllen, unterliegt allein der Beurteilung seines jeweiligen Dienstherrn.
Im Vergütungsfestsetzungsverfahren des Vormundschaftsgerichts hat dies keine Auswirkuingen auf seine Eigenschaft als Berufsbetreuer.
LG Göttingen, 29.01.1997 - Az: 5 T 202 - 204/96, 5 T 202/96, 5 T 203/96, 5 T 204/96
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


