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Klage gegen Betriebsschließungsversicherung wegen der Coronapandemie

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 16 Minuten

Die Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserregern in § 2 Nr. 2 der Zusatzbedingungen für die Betriebsschließungsversicherung ist abschließend, soweit sich nicht aus dem Wortlaut eine für einen verständigen Versicherungsnehmer erkennbare Einschränkung ergibt.

Die Schließung eines Fitnessstudios wegen der sog. "Corona-Pandemie" stellt dann kein versichertes Risiko dar.

Die einschränkenden Klauseln verstoßen weder gegen das Verbot überraschender Klauseln noch das Transparenzgebot.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistungen aus der zwischen den Parteien bestehenden Betriebsschließungsversicherung. Nach § 2 Nr. 1 der Zusatzbedingungen leistet der Versicherer Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG in der Fassung vom 20.07.2000) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

1. Zwar musste das von der Klägerin betriebene Fitnessstudio durch die Allgemeinverfügung der Stadt Göttingen sowie die Verordnungen des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung ab dem 19.03.2020 aufgrund des IfSG geschlossen werden.

2. Allerdings ist die Schließung nicht vom Versicherungsschutz der Betriebsschließungsversicherung umfasst, weil die Schließung nicht auf einem vereinbarten Risiko beruhte. Denn der Schließung lag die Erkrankung COVID-19 zugrunde, die nicht vom Versicherungsvertrag umfasst ist.

a) § 2 Nr. 1 der Zusatzbedingungen verweist zur Definition des Tatbestandsmerkmals „meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger“ ausdrücklich auf „Nr. 2“, sodass ein verständiger Versicherungsnehmer bereits im Rahmen dieser Norm darauf hingewiesen wird, dass die diese grundsätzliche Regelung eine irgendwie geartete Konkretisierung oder Ausgestaltung erfahren wird. Es entsteht daher nach Auffassung der Kammer bereits hier keine zu Lasten des Versicherers wirkende Unklarheit.

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