Hat der
Betreuer das Vermögen des Betroffenen diesem selbst zur eigenen Verwaltung übertragen, muss er dies im Rahmen der ihn aufgrund seines
Aufgabenkreises der Vermögenssorge gem. §§
1908i,
1840 Abs. 2 BGB treffenden Rechnungslegungspflicht zumindest hinreichend darlegen, z. B. durch Vorlage einer sog. Selbstverwaltungserklärung des Betroffenen.
Denn in diesem Fall hat das Vermögen der betroffenen Person zu sichern und nach Möglichkeit zu vermehren, damit die betroffene Person ihr Vermögen behält und möglichst lange ihren Unterhalt daraus bestreiten kann.
Für die unbeschränkte Einrichtung der Betreuung im Bereich der Vermögenssorge muss auf Grund konkreter tatrichterlicher Feststellungen die gegenwärtige Gefahr begründet sein, dass der
Betreute einen Schaden erleidet, wenn man ihm oder den damit bisher Betrauten die Erledigung seiner vermögensrechtlichen Angelegenheiten eigenverantwortlich überließe.
Dabei ist das Vorliegen eines aktuellen Handlungsbedarfs zu Gunsten des Vermögens des Betreuten nicht zwingend erforderlich; es genügt, dass dieser Bedarf jederzeit auftreten kann und für diesen Fall die begründete Besorgnis besteht, dass ohne die Einrichtung einer Betreuung nicht das Notwendige veranlasst wird.
Nach §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1840 Abs. 2,
1837 Abs. 3 BGB kann das
Betreuungsgericht den Betreuer zur Befolgung seiner Anordnungen durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten, was auch für die Befolgung der Rechenschaftspflicht nach § 1840 BGB gilt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
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