Grundsätzlich können Tätigkeiten des Betreuers nach dem Tod des Betreuten nicht mehr vergütet werden.
Es sind jedoch noch diejenigen Arbeiten zu verrichten und zu vergüten, die zu einer ordnungsgemäßen Beendigung der Betreuung gehören.
Hierzu gehört auch die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen, des Bestattungsunternehmens und die Besorgung dringender Unterlagen und Papiere, zumal dann, wenn der einzige Erbe in einiger Entfernung lebt.
Es sind jedoch noch diejenigen Arbeiten zu verrichten und zu vergüten, die zu einer ordnungsgemäßen Beendigung der Betreuung gehören.
Hierzu gehört auch die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen, des Bestattungsunternehmens und die Besorgung dringender Unterlagen und Papiere, zumal dann, wenn der einzige Erbe in einiger Entfernung lebt.
AG Mülheim/Ruhr, 13.06.2000 - Az: 5 XVII 352/98
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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