Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 420.629 Anfragen

Umsatzsteuerbefreiung für Verfahrenspfleger in Betreuungs- und Unterbringungssachen

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 14 Minuten

Gerichtlich bestellte Verfahrenspfleger in Betreuungs- und Unterbringungssachen erbringen umsatzsteuerfreie Leistungen. Zwar greift keine nationale Befreiung, die unionsrechtliche Steuerbefreiung kann aber unmittelbar in Anspruch genommen werden, weil die Leistungen eng mit der Sozialfürsorge verbunden sind und der Verfahrenspfleger als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt ist.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Streitig war, ob Umsätze aus der Tätigkeit als Verfahrenspfleger in Betreuungs- und Unterbringungssachen der Umsatzsteuer unterliegen. Verfahrenspfleger werden vom Gericht bestellt, bevor über die Anordnung einer Betreuung oder einer Unterbringung entschieden wird. Sie vertreten die Interessen der betroffenen Person im gerichtlichen Verfahren. Die Finanzverwaltung versagt die Steuerfreiheit dieser Umsätze, weil die Verfahrenspfleger nur im Gerichtsverfahren auftreten und keine umfassende Personen- oder Vermögenssorge wahrnehmen (Abschn. 4.25.2 Abs. 9 UStAE). Das Finanzgericht hatte sich dieser Auffassung angeschlossen und die Verfahrenspflegschaft nicht anders behandelt als die Tätigkeit des Verfahrensbeistands nach § 158 FamFG. Dieser war in den hier maßgeblichen Jahren 2014 und 2015 ebenfalls noch steuerpflichtig. Der Bundesfinanzhof ist dem nicht gefolgt.

Greift eine nationale Steuerbefreiung?

Eine Befreiung nach nationalem Recht scheidet aus. § 4 Nr. 16 Buchst. k UStG erfasst Einrichtungen, die als Betreuer nach § 1896 Abs. 1 BGB bestellt sind. Der Verfahrenspfleger wird nicht als Betreuer tätig. Seine Tätigkeit beschränkt sich auf die Mitwirkung im gerichtlichen Verfahren vor der Anordnung einer Betreuung oder Unterbringung, und seine Bestellung beruht auf § 276 FamFG bzw. § 317 FamFG.

Ebenso wenig ist § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchst. c UStG a.F. einschlägig. Die Vorschrift betrifft nur Leistungen der Vormünder nach § 1773 BGB und der Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB. Zu diesem Personenkreis gehört der Verfahrenspfleger nicht.

Welche Voraussetzungen stellt Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL auf?

Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen, einschließlich derjenigen, die durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden. Die Befreiung knüpft an eine leistungsbezogene und an eine personenbezogene Voraussetzung an: Es muss sich um eng mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen handeln, und der Leistende muss als Einrichtung mit im Wesentlichen sozialem Charakter anerkannt sein (vgl. BFH, 17.07.2019 - Az: V R 27/17; BFH, 18.08.2005 - Az: V R 71/03; BFH, 07.12.2016 - Az: XI R 5/15; EuGH, 15.04.2021 - Az: C-846/19; EuGH, 26.05.2005 - Az: C-498/03).

Sind die Leistungen eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden?

Die Befreiungstatbestände des Art. 132 MwStSystRL sind eigenständige Begriffe des Unionsrechts und bedürfen einer unionsrechtlichen Definition (vgl. EuGH, 26.05.2005 - Az: C-498/03). Die Begriffe „Sozialfürsorge“ und „soziale Sicherheit“ sind jedoch weder in der Richtlinie noch durch den EuGH definiert. Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass die Befreiung stets Leistungen an hilfsbedürftige Personen betrifft. Dazu zählen körperlich oder wirtschaftlich Hilfsbedürftige (EuGH, 10.09.2002 - Az: C-141/00), Kinder (EuGH, 09.02.2006 - Az: C-415/04) sowie Senioren in einer Einrichtung für betreutes Wohnen (EuGH, 21.01.2016 - Az: C-335/14). Zudem müssen die erbrachten Dienstleistungen für die der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit unterfallenden Umsätze unerlässlich sein (EuGH, 08.10.2020 - Az: C-657/19; BFH, 24.02.2021 - Az: XI R 30/20).

Die vorrangige Aufgabe des Verfahrenspflegers besteht darin, gegenüber dem Gericht den Willen des Betroffenen kundzutun und dessen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG zu verwirklichen (vgl. BGH, 17.05.2017 - Az: XII ZB 546/16; BGH, 29.06.2011 - Az: XII ZB 19/11; BGH, 28.05.2014 - Az: XII ZB 705/13). Betroffene in Betreuungssachen sind volljährige Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können (§ 1896 Abs. 1 BGB). Von Unterbringungsverfahren sind insbesondere Personen betroffen, bei denen wegen einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Gefahr der Selbstgefährdung oder eines erheblichen gesundheitlichen Schadens besteht und daher eine zivilrechtliche (§ 1906 BGB) oder öffentlich-rechtliche Unterbringung erforderlich erscheint (vgl. BGH, 09.06.2021 - Az: XII ZB 97/21). Zu den hilfsbedürftigen Personen gehören auch Erwachsene, deren geistige Fähigkeiten infolge von Krankheit, Behinderung oder Gebrechlichkeit stark beeinträchtigt sind (vgl. EuGH, 15.04.2021 - Az: C-846/19; BFH, 25.04.2013 - Az: V R 7/11).

Die Leistungen des Verfahrenspflegers sind für die Umsätze der Betreuer in rechtlicher Hinsicht unerlässlich, denn die Bestellung eines Betreuers setzt ebenso wie die Anordnung einer geschlossenen Unterbringung die Mitwirkung des Verfahrenspflegers voraus. In Betreuungsverfahren ist ein Verfahrenspfleger im Regelfall zu bestellen, wenn von der persönlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll (§ 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FamFG) oder wenn die Bestellung eines Betreuers für alle Angelegenheiten bzw. die Erweiterung des Aufgabenkreises hierauf Verfahrensgegenstand ist (§ 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG). Fehlt es an einem Regelbeispiel, kann nach der Generalklausel des § 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG ein Verfahrenspfleger bestellt werden, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Dies hängt vom Grad der Krankheit oder Behinderung sowie von der Bedeutung des Verfahrensgegenstands ab (vgl. BGH, 11.12.2013 - Az: XII ZB 280/11; BGH, 13.11.2013 - Az: XII ZB 339/13).

In Unterbringungsverfahren gilt dies entsprechend (§ 317 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Die Bestellung ist insbesondere erforderlich, wenn von einer Anhörung abgesehen werden soll. Anders als in Betreuungssachen darf in Unterbringungssachen die Bestellung eines Verfahrenspflegers nicht deshalb unterbleiben, weil kein Interesse des Betroffenen an der Bestellung besteht.

Wird der erforderliche Verfahrenspfleger nicht beteiligt, ist die Maßnahme verfahrensfehlerhaft und der Beschluss wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) aufzuheben (vgl. BGH, 20.01.2021 - Az: XII ZB 202/20). Ohne wirksamen Beschluss kann die als Betreuer vorgesehene Person nicht tätig werden, und die zum Schutz des Betroffenen erforderliche Unterbringung kann nicht erfolgen.

Der Einordnung als Sozialleistung steht nicht entgegen, dass als Verfahrenspfleger im Regelfall Rechtsanwälte bestellt werden. Der Verfahrenspfleger wird mit der Bestellung Beteiligter des Verfahrens und nimmt die Interessen des Betroffenen wahr, ohne an dessen Weisungen gebunden zu sein. Er ist nach der gesetzlichen Ausgestaltung ein „besonderer Pfleger“, der anwaltliche Qualifikationen mitbringen kann, aber nicht muss. Die Verfahrenspflegschaft ist daher weder eine anwaltsspezifische noch eine dem Anwaltsberuf vorbehaltene Tätigkeit (vgl. BVerfG, 07.06.2000 - Az: 1 BvR 23/00).

Ist der Verfahrenspfleger als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt?

Der Anerkennung steht nicht entgegen, dass es sich um eine natürliche Person mit Gewinnerzielungsabsicht handelt (vgl. EuGH, 26.05.2005 - Az: C-498/03; EuGH, 28.11.2013 - Az: C-319/12).

Da Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL die Voraussetzungen und Modalitäten der Anerkennung nicht regelt, ist es Sache des innerstaatlichen Rechts, die Regeln dafür aufzustellen. Die nationalen Behörden haben dabei unter der Kontrolle der nationalen Gerichte folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
  • das Bestehen spezifischer Vorschriften, bei denen es sich um nationale oder regionale Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit handeln kann,
  • das mit den Tätigkeiten des Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse,
  • die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und
  • die Übernahme der Kosten der Leistungen zum großen Teil durch Krankenkassen oder andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit (vgl. EuGH, 10.09.2002 - Az: C-141/00; EuGH, 15.11.2012 - Az: C-174/11).
Diese Kriterien müssen nicht kumulativ vorliegen. Die Prüfung erfolgt im Rahmen einer Gesamtwürdigung (vgl. EuGH, 15.11.2012 - Az: C-174/11; BFH, 08.06.2011 - Az: XI R 22/09). Ob das Kriterium der Kostenübernahme erfüllt ist, kann daher offenbleiben.

§§ 276 und 317 FamFG stellen spezifische Vorschriften im Sinne der EuGH-Rechtsprechung dar. Bei Auswahl und Bestellung hat das Gericht im Rahmen seiner Ermessensentscheidung die Eignung der Person zu prüfen und festzustellen (§ 276 Abs. 3 und 4, § 317 Abs. 3 und 4 FamFG). Dass die Anforderungen an die Person des Verfahrenspflegers nicht im Einzelnen gesetzlich geregelt sind, steht der Qualifikation als spezifische Vorschrift nicht entgegen (vgl. BFH, 17.07.2019 - Az: V R 27/17; BFH, 25.04.2013 - Az: V R 7/11). Zur Konkretisierung kann auf das allgemeine Pflegschaftsrecht zurückgegriffen werden, wonach sich die Eignung nach den für einen Vormund geltenden Kriterien richtet (vgl. Fröschle in Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl., § 276 Rz 42 f.). Jedenfalls genügt als Indiz für die Anerkennung, dass vor der Bestellung eine gesetzlich vorgeschriebene Eignungsprüfung durch das Gericht erfolgt.

An der Tätigkeit des Verfahrenspflegers in Betreuungs- und Unterbringungssachen besteht ein besonderes Gemeinwohlinteresse. Diese Verfahren betreffen fast ausschließlich intensive Grundrechtseingriffe gegenüber hilfsbedürftigen Personen, sei es durch eine Betreuerbestellung, eine weitergehende Betreuungsmaßnahme oder das Unterlassen einer Maßnahme, wodurch der Anspruch auf rechtliche Betreuung nicht erfüllt wird (vgl. Brosey in Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl., § 276 Rz 1). Solche Maßnahmen bedürfen verfahrensrechtlicher Garantien, um den Betroffenen unter den Schutz der Rechtsgemeinschaft zu stellen (vgl. Leeb/Weber, Der Verfahrenspfleger, NJOZ 2014, 1201). Sind die Betroffenen als Menschen mit Behinderung anzusehen, greifen zudem die Schutz- und Fürsorgepflichten aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und Art. 26 EUGrdRCh. Dies gilt erst recht für Unterbringungssachen, in denen es um schwerwiegende Eingriffe in die Freiheitsrechte nach Art. 2 Abs. 2 GG geht.

Berufsbetreuer nach § 1896 BGB, deren Tätigkeit seit dem 01.07.2013 nach § 4 Nr. 16 Buchst. k UStG befreit ist, sind keine Steuerpflichtigen mit den gleichen Tätigkeiten. Der Verfahrenspfleger wird vor der Bestellung eines Betreuers und nur im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens tätig. Die auf Dauer angelegte Tätigkeit des Betreuers setzt erst danach mit seiner wirksamen Bestellung ein. Beide Tätigkeiten schließen sich gegenseitig aus, da ein Verfahrenspfleger nicht zugleich zum Betreuer bestellt werden darf. Geschieht dies gleichwohl, ist die Bestellung zwar formell nicht unwirksam, der Betroffene hat dann aber tatsächlich keinen oder einen völlig ungeeigneten Verfahrenspfleger (vgl. BayObLG, 27.01.1994 - Az: 3Z BR 303/93).

Eine dem Neutralitätsprinzip widersprechende Ungleichbehandlung besteht dagegen im Verhältnis zum Verfahrensbeistand. Der Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen (§ 158 FamFG), Abstammungssachen (§ 174 FamFG) und Adoptionssachen (§ 191 FamFG) wurde durch § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchst. d UStG mit Wirkung zum 01.01.2021 von der Umsatzsteuer befreit und damit konkludent als soziale Einrichtung im Sinne des Unionsrechts anerkannt. Zwischen Verfahrensbeiständen und Verfahrenspflegern besteht kein wesentlicher Unterschied. Zwar werden Verfahrensbeistände in Kindschaftssachen tätig, während Verfahrenspfleger die Interessen physisch oder psychisch kranker Volljähriger wahrnehmen, in beiden Fällen handelt es sich jedoch um besonders schutzbedürftige Personen.


BFH, 25.11.2021 - Az: V R 34/19

ECLI:DE:BFH:2021:U.251121.VR34.19.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Frankfurter Rundschau 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.276 Bewertungen)

Antwort war sehr schnell und kompetent.
Verifizierter Mandant
Erstmalig Kontakt zur Fa. Anwaltonline aufgenommen, Anliegen vorgebracht, günstigen Betrag vorab überwiesen und ausführliche und genaue ...
Verifizierter Mandant