Erfolgt die Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren ohne die Möglichkeit einer Beteiligung des Verfahrenspflegers, ist sie verfahrensfehlerhaft und verletzt den Betroffenen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG (im Anschluss an BGH, 17.04.2019 - Az:
XII ZB 570/18).
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach dem für die Verlängerung der Betreuung gemäß
§ 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG entsprechend geltenden
§ 278 Abs. 1 FamFG hat das Gericht die Betroffene vor der Bestellung eines
Betreuers persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihr zu verschaffen.
Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen besteht nach
§ 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG auch im Beschwerdeverfahren. An dieser Anhörung ist ein vom Gericht gemäß
§ 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG bestellter Verfahrenspfleger im selben Umfang wie der Betroffene zu beteiligen. Das Beschwerdegericht muss grundsätzlich durch die rechtzeitige Benachrichtigung des Verfahrenspflegers vom Anhörungstermin sicherstellen, dass dieser an der Anhörung des Betroffenen teilnehmen kann. Außerdem steht dem Verfahrenspfleger ein eigenes Anhörungsrecht zu. Erfolgt die Anhörung dennoch ohne die Möglichkeit einer Beteiligung des Verfahrenspflegers, ist sie verfahrensfehlerhaft und verletzt den Betroffenen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.
Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht auch in einem Betreuungsverfahren die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Dies setzt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Senats voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung von zwingenden Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist und dass von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.