Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur der Verfahrensgegenstand sein, über den im ersten Rechtszug entschieden worden ist.
Das ergibt sich aus dem Wesen des Rechtsmittelverfahrens, das notwendigerweise keine andere Angelegenheit betreffen darf als diejenige, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung gewesen ist.
Nur in diesem Umfang erwächst dem Beschwerdegericht eine Entscheidungskompetenz (im Anschluss an BGH, 05.01.2011 - Az: XII ZB 240/10; BGH, 18.05.2011 - Az:
XII ZB 671/10 und BGH, 08.06.2011 - Az:
XII ZB 43/11).
Bei der zivilrechtlichen
Unterbringung gemäß
§ 1906 BGB und der öffentlich-rechtlichen Unterbringung nach den Landesgesetzen - hier nach §§ 10 ff. PsychKG NRW - handelt es sich um unterschiedliche Verfahrensgegenstände.
Das folgt schon daraus, dass § 1906 BGB die Unterbringung durch einen
Betreuer regelt, während die öffentlich-rechtliche Unterbringung auf Antrag der zuständigen Behörde vom Gericht angeordnet wird. Die beiden Unterbringungsarten unterscheiden sich zudem in ihren materiell-rechtlichen Voraussetzungen und auch in der Ausgestaltung.
Wenn das Landgericht die Beschwerdezurückweisung auf eine öffentlich-rechtliche Unterbringung stützt, obwohl das Amtsgericht eine zivilrechtliche Unterbringung genehmigt hat, tauscht es die Verfahrensgegenstände in unzulässiger Weise aus.