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Zwangsunterbringung wegen Fremdgefährdung?

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Eine Unterbringung zur Verhinderung einer Selbstschädigung kann ausnahmsweise auch dann gerechtfertigt sein, wenn sich die eigentliche Gefährdung zunächst gegen Dritte richtet, diese aber mittelbar auf den Betroffenen selbst zurückschlägt - etwa durch zu erwartende Gegenreaktionen oder strafrechtliche Konsequenzen.

Ein pauschaler „Vorratsbeschluss" zur zwangsweisen Medikamentengabe für den Fall künftiger Gegenwehr bleibt dagegen wegen der Schwere des Eingriffs unzulässig.

Unterbringung zur Selbstschädigungsverhinderung

Nach § 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist die Unterbringung eines Betreuten zulässig, solange sie zu dessen Wohl erforderlich ist, weil aufgrund einer psychischen Erkrankung die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder einen erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt. Die Vorschrift dient damit ausschließlich dem Schutz des Betroffenen vor sich selbst, nicht dem Schutz Dritter.

Voraussetzung ist stets, dass der Betreute aufgrund seiner psychischen Krankheit oder seiner geistigen oder seelischen Behinderung seinen Willen nicht frei bestimmen kann. Dieses Erfordernis ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut, sondern aus der verfassungsrechtlichen Erwägung, dass der Staat kein Recht hat, erwachsene und zur freien Willensbestimmung fähige Bürger zu erziehen, zu bessern oder daran zu hindern, sich selbst gesundheitlich zu schädigen (vgl. BGH, 12.02.2014 - Az: XII ZB 614/13; BGH, 25.03.2015 - Az: XII ZA 12/15). Eine solche freie Willensbestimmung setzt regelmäßig eine Krankheitseinsicht des Betreuten voraus; fehlt diese, kann von einer freien Willensbildung nicht ausgegangen werden (vgl. BGH, 03.02.2016 - Az: XII ZB 317/15).

Kann Fremdgefährdung eine Unterbringung rechtfertigen?

Eine reine Gefährdung Dritter durch den Betreuten stellt für sich genommen keine taugliche Grundlage für eine Unterbringung nach Betreuungsrecht dar, da § 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB allein den Schutz des Betroffenen selbst bezweckt. Allerdings kann eine ursprünglich gegen Dritte gerichtete Gefährdung im Einzelfall mittelbar auf den Betroffenen zurückwirken und dadurch eine Selbstgefährdung im Sinne der Vorschrift begründen.

Eine solche mittelbare Selbstgefährdung kann sich etwa daraus ergeben, dass das aggressive oder bedrohliche Verhalten des Betroffenen den Straftatbestand erfüllt und dadurch strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht, oder daraus, dass Dritte auf Beleidigungen oder Bedrohungen nicht deeskalierend, sondern mit physischen Gegenmaßnahmen reagieren. In einem solchen Fall besteht die Gefahr, dass sich der Betroffene durch sein eigenes, krankheitsbedingtes Verhalten selbst erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt - sei es durch eine Verstärkung der psychotischen Symptomatik im Rahmen eskalierender Konfliktsituationen, sei es durch die tatsächlichen Folgen einer Gegenwehr Dritter.

Unterbringung zur Heilbehandlung

Unabhängig von der Selbstgefährdung kann eine Unterbringung auch zulässig sein, wenn zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Heilbehandlung notwendig ist, die ohne Unterbringung nicht durchgeführt werden kann, und der Betreute die Notwendigkeit der Unterbringung krankheitsbedingt nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann. Voraussetzung ist hierbei eine erfolgversprechende Heilbehandlung (vgl. BGH, 14.08.2013 - Az: XII ZB 614/11).

Maßgeblich ist dabei, ob der natürliche Wille des Betroffenen der Behandlung entgegensteht. Solange sich eine Weigerung, sich behandeln zu lassen, nicht manifestiert hat, kann die Unterbringung zur Heilbehandlung genehmigt werden, ohne dass zugleich die Voraussetzungen einer ärztlichen Zwangsmaßnahme vorliegen müssen (vgl. BGH, 23.01.2013 - Az: XII ZB 395/12; BGH, 08.08.2012 - Az: XII ZB 671/11). Steht dagegen fest, dass der Betroffene eine Behandlung ohne Zwang nicht vornehmen lassen wird, ist die Unterbringung zur Heilbehandlung nur zulässig, wenn zusätzlich die Voraussetzungen für eine Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 1832 Abs. 1 S. 1 BGB vorliegen und diese nach § 1832 Abs. 2 BGB rechtswirksam genehmigt wird (vgl. BGH, 31.05.2017 - Az: XII ZB 342/16; BGH, 17.01.2018 - Az: XII ZB 398/17).

Ist ein „Vorratsbeschluss" für künftige Zwangsmedikation zulässig?

Ein Antrag auf Genehmigung einer Zwangsmedikation für den Fall, dass sich der Betroffene künftig gegen die Verabreichung von Medikamenten mittels Spritzen zur Wehr setzen wird, ist unzulässig. Angesichts der Schwere des mit einer ärztlichen Zwangsmaßnahme verbundenen Grundrechtseingriffs kann eine solche Maßnahme nicht auf Vorrat, sondern nur bezogen auf eine konkret bevorstehende Behandlungssituation genehmigt werden (vgl. BGH, 22.09.2010 - Az: XII ZB 135/10).

Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall ging es um einen Betroffenen mit einer paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis, der durch massive verbale und teils körperliche Aggressionen gegenüber Dritten - darunter Klinikpersonal und Verfahrensbeteiligte - sowie durch einen vorangegangenen Messerangriff aufgefallen war. Das Gericht sah hierin eine mittelbare Selbstgefährdung begründet, da sich das Verhalten des Betroffenen durchweg im strafbaren Bereich bewegte und zudem die Gefahr physischer Gegenreaktionen Dritter bestand. Da der Betroffene zugleich glaubhaft erklärte, sich künftig freiwillig behandeln lassen zu wollen, und eine bereits erteilte Genehmigung zur Zwangsmedikation im Zeitpunkt der Entscheidung noch fortwirkte, wurde die Unterbringung zur Heilbehandlung genehmigt, der zusätzliche Antrag auf einen Vorratsbeschluss zur Zwangsmedikation jedoch als unzulässig zurückgewiesen.


AG Dresden, 27.07.2026 - Az: 404 XVII 946/26


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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