Wer einen Bewilligungsbescheid nicht liest und dabei eine offensichtliche Überzahlung übersieht, handelt grob fahrlässig und kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtswidrigkeit des Bescheids auf einem Eingabefehler der Behörde beruht. Der Vertrauensschutz entfällt damit selbst dann, wenn der Leistungsempfänger im Verwaltungsverfahren vollständig und korrekt mitgewirkt hat.
Allerdings besteht eine Pflicht, den Bewilligungsbescheid zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen. Die Beteiligten eines Sozialrechtsverhältnisses sind gegenseitig verpflichtet, sich vor vermeidbaren Schäden zu bewahren, die das Sozialrechtsverhältnis betreffen.
Ein Fehler ist dann „augenfällig“, wenn die Fehlerhaftigkeit dem Adressaten unter Berücksichtigung seiner individuellen Einsichts- und Urteilsfähigkeit ohne weitere Nachforschungen und mit ganz naheliegenden Überlegungen einleuchten und auffallen muss. Offenkundige Rechenfehler erfüllen dieses Kriterium. Entscheidend ist, ob sich die Fehlerhaftigkeit aus dem begünstigenden Verwaltungsakt selbst ergibt und für das Einsichtsvermögen des Betroffenen ohne Weiteres erkennbar ist.
Vorliegend waren die maßgeblichen Kosten der Unterkunft in den Bedarfsberechnungen, die den Bescheiden als Anlage beigefügt waren, klar ausgewiesen - unter einer eigenen Bezeichnung, in Fettdruck und nach rechts ausgerückt. Bereits eine einfache Gegenprüfung anhand der bekannten Mietkosten hätte ergeben, dass die Behörde einen um nahezu 100 Euro monatlich überhöhten Bedarf berücksichtigt hatte, indem sie die Gesamtmiete inklusive Betriebskostenvorauszahlungen zugleich als Kaltmiete und mit gesonderten Nebenkostenpauschalen ansetzte.
Keine allgemeine Prüfpflicht - aber Pflicht zur Kenntnisnahme
Wer im Verwaltungsverfahren vollständige und richtige Angaben macht, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen daraufhin ergangenen Bewilligungsbescheid umfassend und im Näheren auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Eine solche weitreichende Prüfpflicht würde das Risiko der rechtmäßigen Umsetzung korrekter Angaben in einer von § 45 SGB X nicht vorgegebenen Weise von der Behörde auf den Begünstigten verlagern.Allerdings besteht eine Pflicht, den Bewilligungsbescheid zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen. Die Beteiligten eines Sozialrechtsverhältnisses sind gegenseitig verpflichtet, sich vor vermeidbaren Schäden zu bewahren, die das Sozialrechtsverhältnis betreffen.
Grobe Fahrlässigkeit bei augenfälliger Fehlerhaftigkeit
Grob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X liegt vor, wenn der Adressat - hätte er den Bescheid gelesen und zur Kenntnis genommen - bereits aufgrund einfachster und naheliegender Überlegungen sicher hätte erkennen können, dass der zuerkannte Anspruch nicht oder nicht in der konkreten Höhe besteht. Maßgeblich sind dabei alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Persönlichkeit des Betroffenen und sein Verhalten.Ein Fehler ist dann „augenfällig“, wenn die Fehlerhaftigkeit dem Adressaten unter Berücksichtigung seiner individuellen Einsichts- und Urteilsfähigkeit ohne weitere Nachforschungen und mit ganz naheliegenden Überlegungen einleuchten und auffallen muss. Offenkundige Rechenfehler erfüllen dieses Kriterium. Entscheidend ist, ob sich die Fehlerhaftigkeit aus dem begünstigenden Verwaltungsakt selbst ergibt und für das Einsichtsvermögen des Betroffenen ohne Weiteres erkennbar ist.
Vorliegend waren die maßgeblichen Kosten der Unterkunft in den Bedarfsberechnungen, die den Bescheiden als Anlage beigefügt waren, klar ausgewiesen - unter einer eigenen Bezeichnung, in Fettdruck und nach rechts ausgerückt. Bereits eine einfache Gegenprüfung anhand der bekannten Mietkosten hätte ergeben, dass die Behörde einen um nahezu 100 Euro monatlich überhöhten Bedarf berücksichtigt hatte, indem sie die Gesamtmiete inklusive Betriebskostenvorauszahlungen zugleich als Kaltmiete und mit gesonderten Nebenkostenpauschalen ansetzte.
Kein Vertrauensschutz trotz Behördenfehler
Der Umstand, dass die Rechtswidrigkeit des Bescheids auf einem Eingabefehler der Behörde beruht, schließt die positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Adressaten nicht aus. Der Vertrauensschutz des § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X greift demnach nicht, wenn die Fehlerhaftigkeit trotz behördlichen Verschuldens für den Adressaten ohne besondere Mühe erkennbar gewesen wäre.Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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