Wird bei einer einstweiligen
Unterbringungsanordnung die nachträgliche Anhörung des
Verfahrenspflegers nicht unverzüglich, sondern erst zehn Tage nach Beschlusserlass nachgeholt, liegt ein schwerwiegender Verfahrensfehler vor.
Gemäß
§ 332 S. 1 FamFG ist es dem Gericht in Unterbringungssachen bei Gefahr im Verzug gestattet, eine einstweilige Anordnung nach
§ 331 FamFG bereits vor der Anhörung und Bestellung des Verfahrenspflegers zu erlassen. § 332 S. 2 FamFG verpflichtet das Gericht jedoch ausdrücklich, die unterbliebenen Verfahrenshandlungen unverzüglich nachzuholen. Der Begriff der Unverzüglichkeit ist dabei in Anlehnung an § 121 BGB auszulegen: Die Nachholung muss ohne schuldhaftes Zögern, d. h. ohne jede Verzögerung erfolgen, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt.
Die besondere Strenge dieses Maßstabs ergibt sich aus dem Beschleunigungsgrundsatz, der in Unterbringungsverfahren wegen der erheblichen Grundrechtsintensität des Freiheitsentzuges gilt (vgl. KG, 25.09.2015 - Az: (5) 141 HEs 73/15 (4/15), zu § 126a StPO). Der Verfahrenspfleger ist in einem Unterbringungsverfahren dazu berufen, die Belange der betroffenen Person zu wahren. Diese Schutzfunktion kann er nur dann effektiv ausüben, wenn er unmittelbar nach Erlass der einstweiligen Anordnung von dieser in Kenntnis gesetzt wird. Die Nachholung der Anhörung dient der gerichtlichen Kontrolle der vorläufigen Maßnahme und damit dem Rechtsschutz der betroffenen Person. Der Bundesgerichtshof wertet es als schwerwiegenden Verfahrensfehler, wenn dem Verfahrenspfleger nicht ermöglicht wurde, an der persönlichen Anhörung des Betroffenen teilzunehmen (vgl.BGH, 21.09.2016 - Az:
XII ZB 57/16). Ein ebensolcher schwerwiegender Verfahrensfehler liegt vor, wenn die unverzügliche Nachholung der Anhörung des Verfahrenspflegers gemäß § 332 FamFG unterlassen wird.
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