Die
Bestellung eines Betreuers begründet eine umfassende gerichtliche Aufsicht über dessen Amtsführung. Diese umfasst auch die Befugnis, den
Betreuer durch geeignete Maßnahmen zur Einhaltung seiner gesetzlichen und gerichtlichen Pflichten anzuhalten. Nach
§ 1862 Abs. 3 BGB kann das
Betreuungsgericht bei Pflichtverletzungen Gebote oder Verbote erlassen und deren Befolgung durch die Festsetzung eines
Zwangsgeldes erzwingen.
Die Befugnis zur gerichtlichen Aufsicht ist jedoch akzessorisch zum Betreueramt. Mit der Beendigung der Betreuung oder der Entlassung des Betreuers endet regelmäßig auch die Möglichkeit, Zwangsmaßnahmen gegen diesen festzusetzen oder aufrechtzuerhalten. Nur insoweit, als noch Tätigkeiten im Rahmen der Abwicklung der Betreuung erforderlich sind, besteht die Aufsichtsbefugnis fort (vgl. BGH, 26.07.2017 - Az:
XII ZB 515/16).
Ein nach
§ 35 FamFG verhängtes Zwangsgeld ist seiner Rechtsnatur nach kein strafender Eingriff für vergangenes Fehlverhalten. Es dient ausschließlich als Beugemittel, um den Willen des Verpflichteten zur Befolgung gerichtlicher Anordnungen zu beeinflussen. Sobald eine solche Beugewirkung nicht mehr erreicht werden kann, entfällt die Grundlage für die weitere Durchsetzung. Anders als das Ordnungsgeld gemäß
§ 89 FamFG hat das Zwangsgeld keinen Sanktionscharakter, sondern wirkt allein auf die Zukunft gerichtet (vgl. BGH, 06.09.2017 - Az:
XII ZB 42/17).
Vor diesem Hintergrund ist ein noch nicht rechtskräftig gewordener Zwangsgeldbeschluss aufzuheben, wenn das Betreueramt vor Abschluss des Rechtsmittelverfahrens beendet wird und die durchzusetzende Anordnung nicht auf Tätigkeiten gerichtet ist, die zur Abwicklung der Betreuung erforderlich wären. Der Wechsel des Betreuers steht in diesem Fall der Aufrechterhaltung einer gegen den ehemaligen Betreuer verhängten Zwangsmaßnahme entgegen.