Folgen der Unterbringung eines Betreuten gemäß § 63 StGB für dessen Betreuungsbedarf
Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Allein die Unterbringung eines betreuungsbedürftigen Betroffenen in einer forensischen Klinik gemäß § 63 StGB lässt dessen ursprünglich für erforderlich gehaltenen Betreuungsbedarf nicht entfallen (Anschluss BGH, 20.05.2015 - Az: XII ZB 96/15). Das gilt hinsichtlich des Betreuungsbedarfs jedenfalls für einzelne Aufgabenbereiche (Anschluss BGH, 04.12.2013 - Az: XII ZB 333/13).
Die Erforderlichkeit der Betreuung insbesondere für den Aufgabenbereich Vertretung gegenüber Behörden kann sich für einen in einer forensischen Klinik gemäß § 63 StGB untergebrachten betreuungsbedürftigen Betroffenen daraus ergeben, dass diesem die Möglichkeit gegeben werden muss, sich im Rahmen des Maßregelvollzugs an die Strafvollstreckungskammer zu wenden, sei es mit Anträgen oder Beschwerde. Er muss die Möglichkeit haben, sich mit jemandem außerhalb der Anstalt ins Benehmen zu setzen, um insoweit sinnvoll agieren zu können (Anschluss BGH, 20.05.2015 - Az: XII ZB 96/15).
Generell kommt, wenn der Betreutegeschäftsunfähig ist und es an einem Bevollmächtigten fehlt, als gesetzlicher Vertreter nur der Betreuer im Rahmen seiner Aufgabenbereiche in Betracht (Anschluss BGH, 20.05.2015 - Az: XII ZB 96/15).
LG Heidelberg, 05.05.2025 - Az: 2 T 27/25
ECLI:DE:LGHEIDE:2025:0505.2T27.25.00
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus SWR / ARD Buffet
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Anliegen – Sie erhalten ein individuelles Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.250 Bewertungen)
Ich bin absolut zufrieden und kann den Service von AnwaltOnline nur empfehlen! Vielen Dank für die Unterstützung bei der Durchsetzung unserer ...
Verifizierter Mandant
Ich bin wieder sehr zufrieden, hatte in der Vergangenheit schon mal den Rechtsanwaltservice genutzt. Die Antwort kam wieder sehr schnell, ausführlich ...