Im vorliegenden Fall war ein Autofahrer auf einer Gemeindestraße durch ein Schlagloch gefahren. Hierbei wurden die Alufelge und der Reifen beschädigt. Ein Schadensersatzanspruch gegen die Gemeinde besteht in einem solchen Fall aber nicht. Ursächlich war der Umstand, dass der Autofahrer nicht mit angepasster Geschwindigkeit durch das Schlagloch gefahren ist - er hat den Schaden daher selber zu verantworten. Dies betrifft zumindest den vorliegenden Fall, da das Schlagloch gut sichtbar in der Fahrbahnmitte lokalisiert war. Der Autofahrer konnte sich daher auf den Gefahrenbereich einstellen.
LG Heidelberg, 07.04.2011 - Az: 5 O 269/10
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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