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Straßenverkehrssicherungspflicht bei Schlagloch auf Brücke

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Verkehrssicherungspflicht beruht auf dem Tatbestand, dass von der Straße durch die Zulassung des öffentlichen Verkehrs Gefahren für Dritte ausgehen. Der Verkehrssicherungspflichtige hat die Verkehrsteilnehmer vor den von der Straße ausgehenden Gefahren zu schützen und dementsprechend dafür zu sorgen, dass sich die Straße in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand befindet. Damit ist nicht gemeint, dass die Straße praktisch völlig gefahrlos sein muss. Das ist mit zumutbaren Mitteln nicht zu erreichen und kann deshalb von dem Verkehrssicherungspflichtigen nicht verlangt werden. Grundsätzlich muss der Straßenbenutzer sich vielmehr den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Der Verkehrssicherungspflichtige muss in geeigneter und in objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht einzurichten vermag. Ob danach eine Straße "in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand" ist, entscheidet sich im Einzelnen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung. Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seine Bedeutung sind zu berücksichtigen.

Bei Anwendung dieser grundsätzlichen Haftungsmaßstäbe liegt im vorliegenden Fall eine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung vor. Es steht fest, dass der Verkehrssicherungspflichtige seit dem 28.01.2009 positive Kenntnis davon hatte, dass sich an der behaupteten Schadensstelle ein 10 cm tiefes und 50x50 cm großes Schlagloch befand. Am 29.01.2009 wurde die schadhafte Stelle mit Kaltmischgut geflickt. Bei einer Kontrolle am 13.02.2009 befand sich das Schlagloch wieder in dem gleichen Zustand wie vor der Reparatur. Deshalb wurde ein weiterer Reparaturauftrag, diesmal mit Heißmischgut ausgelöst, der erst am 18.03.2009 ausgeführt werden sollte. Weitere Maßnahmen wurden nicht ergriffen. Hiermit wurde der Pflicht zur Beseitigung der von dem Schlagloch ausgehenden Gefahr nicht genügt.

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