Der Vorwurf der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist nicht alleine aufgrund des ordnungswidrigen Zustands einer Fahrbahndecke auf Grund eines großen Schlaglochs gerechtfertigt. Kann darüber hinaus nicht sicher festgestellt werden ob einen Tag vor dem Unfall eine erkennbar reparationsbedürftige Stelle vorgelegen hat oder nicht und somit ein Reparaturbedarf ersichtlich gewesen ist, kann der Betroffene die Kausalität zwischen der Pflicht- und der Rechtsgutsverletzung nicht nachweisen.
LG Bochum, 24.07.2009 - Az: I-5 O 152/08
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