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Wertminderung und Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

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Auch die Wertminderung und die Sachverständigenkosten fallen unter das Quotenvorrecht und sind daher nach diesen Maßgaben und nicht nach der Haftungsquote zu berechnen.

Das Quotenvorrecht bezieht sich nach herrschender Meinung, der die Kammer folgt, nur auf den unmittelbaren Sachschaden, nicht jedoch auf die Sachfolgeschäden. Maßgebend ist somit, ob der in Betracht kommende Schaden unmittelbar die Substanz des betreffenden Kraftfahrzeuges berühre, dessen Wert mindere oder in der Notwendigkeit bestehe, Geldmittel zur Beseitigung der Beschädigung i.S.v. § 249 BGB aufzuwenden. In diesen Fällen ist ein Bezug zum unmittelbaren Sachschaden gegeben.

Demnach unterfällt auch die Wertminderung dem Quotenvorrecht. Es werden aber auch die für die Begutachtung der Fahrzeugschäden aufgewandten Sachverständigenkosten zu den unmittelbaren Sachschäden gezählt, so dass auch diese an dem Quotenvorrecht teilnehmen. Die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens sind Teil des - kongruenten - Sachschadens, weil sie vor allem aufgewendet werden, um das Ausmaß der Beschädigungen des Kraftfahrzeugs zu ermitteln und deren Beseitigung in einer Werkstatt vorzubereiten. Sie dienen daher der Wiederinstandsetzung und damit der Wiederherstellung des früheren Zustands.

Dabei ist es unerheblich, ob diese Positionen von der Kaskoversicherung gedeckt sind. Sie gelten im Verhältnis zum Schädiger als kongruente Schadenspositionen, selbst wenn der Versicherungsnehmer im Innenverhältnis zur Versicherung die Kosten für das Schadensgutachten selbst tragen muss.

Demnach sind beide Positionen in das Quotenvorrecht mit einzubeziehen.

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