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Mit Schlaglöchern muss auf der Autobahn nicht gerechnet werden!

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Grundsätzlich verhält es sich so, dass auf Autobahnen damit gerechnet werden kann, dass sich diese in einem verkehrssicheren Zustand befindet.
Daher besteht ein Schadensersatzanspruch gegen das Bundesland, dem die Verkehrssicherungspflicht obliegt, wenn es aufgrund eines Schlaglochs zu einem Unfall kommt. Dies gilt auch dann, wenn eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h auf dem fraglichen Abschnitt angeordnet wurde und mit Schildern auf Straßenschäden hingewiesen wurde. Auch dann muss nicht mit einem 12 cm tiefen Schlagloch gerechnet werden. Auch begrenzte finanzielle Mittel des betroffenen Bundeslandes setzen die Verkehrssicherungspflichten nicht herab.


LG Halle, 15.05.1998 - Az: 7 O 470/97


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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