Grundsätzlich verhält es sich so, dass auf Autobahnen damit gerechnet werden kann, dass sich diese in einem verkehrssicheren Zustand befindet.
Daher besteht ein Schadensersatzanspruch gegen das Bundesland, dem die Verkehrssicherungspflicht obliegt, wenn es aufgrund eines Schlaglochs zu einem Unfall kommt. Dies gilt auch dann, wenn eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h auf dem fraglichen Abschnitt angeordnet wurde und mit Schildern auf Straßenschäden hingewiesen wurde. Auch dann muss nicht mit einem 12 cm tiefen Schlagloch gerechnet werden. Auch begrenzte finanzielle Mittel des betroffenen Bundeslandes setzen die Verkehrssicherungspflichten nicht herab.
Daher besteht ein Schadensersatzanspruch gegen das Bundesland, dem die Verkehrssicherungspflicht obliegt, wenn es aufgrund eines Schlaglochs zu einem Unfall kommt. Dies gilt auch dann, wenn eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h auf dem fraglichen Abschnitt angeordnet wurde und mit Schildern auf Straßenschäden hingewiesen wurde. Auch dann muss nicht mit einem 12 cm tiefen Schlagloch gerechnet werden. Auch begrenzte finanzielle Mittel des betroffenen Bundeslandes setzen die Verkehrssicherungspflichten nicht herab.
LG Halle, 15.05.1998 - Az: 7 O 470/97
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