Im vorliegenden Fall war es zu einem Steinschlagschaden an einem parkenden Fahrzeug. Für die Beurteilung der Frage, ob dieser Schaden unabwendbar war, bedarf es der Einbeziehung der örtlichen Verhältnisse. Massgeblich sind der Strassenzustand, die Grösse des aufgewirbelten Steines und eine Wahrnehmung durch den schädigenden Kfz-Fahrer.