Gegen den Willen eines erkrankten Jugendlichen muß der Betreuer diesen nur bei einer akuten Notsituation ins Krankenhaus einweisen lassen.
Eine solche Notsituation liegt nicht vor, wenn der kranke Jugendliche angibt, solche Beschwerden (akutes Halsweh) bereits öfters gehabt zu haben und dass Schmerzmittel ausreichend seien.
Eine solche Notsituation liegt nicht vor, wenn der kranke Jugendliche angibt, solche Beschwerden (akutes Halsweh) bereits öfters gehabt zu haben und dass Schmerzmittel ausreichend seien.
LG Halle - Az: 2 T 313/01
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