Entgegen der Regelvermutung des
§ 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB kann bei einer Verwirklichung des
§ 316 StGB von der
Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die den seiner allgemeinen Natur nach schweren und gefährlichen Verstoß günstiger erscheinen lassen als den Regelfall, oder die nach der Tat die Eignung positiv beeinflusst haben.
Ein solcher Umstand ist unter anderem in der Tatsache zu sehen, dass sich das abstrakte Gefährdungspotenzial von E-Scootern erkennbar von dem der „klassischen“ Kraftfahrzeuge, wie Pkws, Lkws, Krafträder, usw., unterscheidet.
Hierzu führte das Gericht aus:
Es kann dahingestellt bleiben, ob auf Fahrten mit E-Scootern der für die absolute Fahruntüchtigkeit bei Kraftfahrzeugen geltende
Grenzwert einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille anzuwenden ist oder ob für sie der Grenzwert für Fahrradfahrer von 1,6 Promille gilt (Abgrenzung LG München I, 29.11.2019 - Az: 26 Qs 51/19 und LG Dortmund, 07.02.2020 - Az: 31 Qs 1/20).
Das abstrakte Gefährdungspotenzial von E-Scootern unterscheidet sich erkennbar von dem der „klassischen“ Kraftfahrzeuge und ist in erster Linie mit einem Fahrrad oder Pedelec vergleichbar, so dass selbst im Fall der Verwirklichung des § 316 StGB nicht ohne weiteres von der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB ausgegangen werden kann. Vielmehr wird bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter in aller Regel zu prüfen sein, ob daraus auf eine Verantwortungslosigkeit des Beschuldigten geschlossen werden kann, die mit einer Trunkenheitsfahrt mit „klassischen“ Kraftfahrzeugen vergleichbar ist und somit von seiner Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen werden muss.
Ist der Beschuldigte mit 1,27 Promille auf einem Fahrradweg über die relativ kurze Strecke von 15 m leichte Schlangenlinien gefahren, ohne weitere Ausfallerscheinungen zu zeigen, sind daneben die Gefährdung von Personen und Sachen oder vorangegangene Straftaten oder
Ordnungswidrigkeiten des Beschuldigten in Bezug auf den öffentlichen Straßenverkehr nicht ersichtlich, liegt es nahe, die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB als widerlegt anzusehen, so dass auch von einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO abgesehen werden kann.