Unstreitig hat der Kläger in dem streitgegenständlichen Mietobjekt entgegen § 9 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 HeizkV keinen gesonderten Wärmezähler zur Messung der auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallenden Wärmemenge eingebaut. Dass dies für ihn mit einem unzumutbar hohen Aufwand im Sinne von § 9 Abs. 2 S. 2 HeizkV verbunden gewesen wäre und deshalb unterbleiben durfte, ist nicht ersichtlich.
Vor diesem Hintergrund hat das Amtsgericht zu Recht ein Kürzungsrecht des Beklagten gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 HeizkV angenommen, der entgegen der Auffassung des Klägers auch auf einen Verstoß gegen das in § 9 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 HeizkV enthaltene Gebot einer getrennten Ermittlung von Heiz- und Warmwasserkosten anzuwenden ist.
Dies folgt insbesondere aus dem Regelungszweck von § 9 HeizkV. Denn die nach §§ 7 und 8 HeizkostV vorgesehene Verteilung der Kosten von Wärme und Warmwasser beruht auf der Voraussetzung, dass beide Versorgungsformen aus jeweils getrennten Anlagen stammen, da nur dann die Kosten dem Nutzer nach den verordnungsrechtlichen Verteilungsregelungen zugeordnet werden können.
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