Es liegt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor, wenn die Beseitigung eines tiefen Schlagloches in einer Ortdurchgangsstraße unterlassen wird und sich der Schadensbereich über eine nicht unerhebliche Fläche erstreckt und im Scheitelpunkt einer abschüssig verlaufenden Kurve liegt. In diesem Fall entfällt die Haftung der Kommune für Schäden, die Autofahrer durch das Schlagloch erleiden, auch dann nicht, wenn in einer Entfernung von mehr als 400 Metern durch Aufstellen von Verkehrsschildern vor dem Vorhandensein von Straßenschäden gewarnt wird.
OLG Saarbrücken, 03.11.2009 - Az: 4 U 185/09
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