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Darlegungs- und Beweislast bei der angeblichen Beschädigung eines Pkw durch ein Schlagloch

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Die Klägerin fordert von der Beklagten Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung.

Sie macht geltend, sie sei bei Dunkelheit und Regen in ein nicht erkennbares Schlagloch im Gemeindegebiet der Beklagten gefahren, wodurch am Fahrwerk ihres PKWs ein Schaden entstanden sei.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klägerin ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass ein vorwerfbar verkehrssicherungspflichtwidriger Zustand einer gemeindlichen Straße den streitgegenständlichen Schaden an ihrem Fahrzeug verursacht hat.

Die Beklagte hat den Schadensort keineswegs unstreitig gestellt, wie die Klägerin meint, sondern in prozessual zulässiger Weise den Unfallhergang (Fahrt der Klägerin am 5.2.2010 um 20 h mit ihrem PKW in M. durch ein oder mehrere nicht erkennbare Schlaglöcher) und den kausalen Zusammenhang mit dem geltend gemachten Schaden in Abrede gestellt.

Gerügt wurde zudem, dass der Vortrag der Klägerin nicht hinreichend substantiiert sei, insbesondere da die Dimension des angeblich schadensursächlichen Schlaglochs nicht dargestellt werde.

Unstreitig gestellt hat die Beklagte lediglich, dass die M. Straße Anfang Februar 2010 schadhafte Stellen im Belag hatte, die von 08.02.2010 bis 12.02.2010 provisorisch ausgebessert wurden.

Soweit sich die Klägerin auf die von ihr vorgelegten Fotos stützt, vermag der Senat darauf lediglich eine Straße mit einem unregelmäßigen, teils ausgebesserten Belag zu erkennen.

Anhand der Fotos lässt sich jedoch nicht beurteilen, wie groß und vor allem wie tief etwaige Schlaglöcher oder Mulden vor der Durchführung von Ausbesserungsarbeiten gewesen sind, ebenso wenig in welche konkrete Vertiefung die Klägerin am Abend des 05.02.2010 gefahren ist oder sein könnte.

Ohne nähere Kenntnis hierüber ist es nicht möglich, die subjektiven Vermutungen und Rückschlüsse der Klägerin - um nichts anderes handelt es sich bei ihrer Behauptung, ein Schlagloch in dieser Straße habe die mit Rechnung vom 06.06.2010 beseitigen Schäden an ihrem Fahrzeug verursacht - zu objektivieren.

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