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Trunkenheitsfahrt und die Frage der Schuldfähigkeit bei hohen BAK-Werten

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Nach ständiger Rechtsprechung ist zur Ermittlung der maximalen Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit im Hinblick auf die Feststellung der Schuldfähigkeit anhand einer nach der Tat entnommenen Blutprobe zu Gunsten des Angeklagten für den gesamten Rückrechnungszeitraum ein stündlicher Abbauwert von 0,2 Promille und zusätzlich ein einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2 Promille anzusetzen.

Die Bejahung von Schuldfähigkeit bei hohen BAK-Werten bedarf jedenfalls näherer Begründung und setzt meist die Anhörung eines Sachverständigen voraus. Bei der Prüfung der Schuldfähigkeit im Falle eines zum Tatzeitpunkt stattgehabten erheblichen Alkoholkonsums kann im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung neben der Prüfung des Indiziertes des für den Tatzeitpunkt festzustellenden Leistungsverhaltens einer gegebenenfalls bestehenden Alkoholgewöhnung des Angeklagten, dem Vorhandensein von psychischen Störungen und einer bestehenden Wechselwirkung mit gegebenenfalls - vorliegend im Rahmen der psychiatrischen Behandlung - eingenommenen Medikamenten indizielle Bedeutung zukommen.

Ob die Angaben des Vernehmungsbeamten des Angeklagten gegebenenfalls aufgrund eines alkoholbedingten Verständnisdefizits im Hinblick auf dessen Belehrung als Beschuldigter über sein Schweigerecht einem aus den §§ 163 Abs. 4 S. 2, 136 Abs. 1 S. 2 StPO abgeleiteten Verwertungsverbot oder aufgrund alkoholbedingter Vernehmungsunfähigkeit einem Verwertungsverbot aus § 136a StPO unterliegen, obliegt der tatgerichtlichen Würdigung. In der Regel dürfte ein Beschuldigter dann, wenn er infolge seiner geistigen oder seelischen Verfassung die Belehrung über die Aussagefreiheit nicht versteht, auch nicht vernehmungsfähig sein. Ob derartige Defizite beim Angeklagten vorlagen, ist eine Frage, die der Tatrichter im Wege des Freibeweises zu prüfen hat. Dabei gilt der Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht.

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OLG Karlsruhe, 16.11.2016 - Az: 2 (4) Ss 633/16 - AK 226/16

ECLI:DE:OLGKARL:2016:1116.2.4SS633.6AK226.1.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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