Das Beschwerdegericht hat auf die Beschwerde des Betroffenen den Beschluss, mit dem eine
Unterbringung genehmigt oder angeordnet wurde, aufzuheben, wenn es zu der Erkenntnis gelangt, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die vom
Betreuungsgericht genehmigte Unterbringungsmaßnahme nicht mehr vorliegen oder schon zum Zeitpunkt der erstgerichtlichen Entscheidung nicht vorgelegen haben.
Eine Aufrechterhaltung der erstinstanzlich erteilten Unterbringungsgenehmigung für eine „Übergangsfrist“ ist nicht möglich, weil es hierfür an der zwingend erforderlichen Rechtsgrundlage fehlt.
Für die Feststellung nach
§ 62 Abs. 1 FamFG ist kein Raum, wenn und soweit das Vorliegen des Rechtsfehlers noch vor Eintritt der Erledigung jedenfalls inzident festgestellt worden ist.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Das Verfahren betrifft die Unterbringung des Betroffenen in einer beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung.
Der Betroffene leidet an einer chronifizierten paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie sowie an Diabetes Mellitus Typ II. Für ihn ist seit 1992 eine rechtliche
Betreuung eingerichtet. Der Beteiligte zu 1 ist zum
Betreuer bestellt. Nachdem der Betroffene in der Vergangenheit bereits mehrfach geschlossen untergebracht war, hatte das Amtsgericht zuletzt dessen Unterbringung in einer geschlossenen Wohneinrichtung bis zum 29. März 2023 genehmigt. Auf Antrag des Betreuers vom 1. Februar 2023 hat das Amtsgericht die weitere Unterbringung des Betroffenen in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung gemäß
§ 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB bis längstens 26. März 2025 genehmigt.
Auf die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht nach Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens und erneuter Anhörung des Betroffenen mit Beschluss vom 7. September 2023 die Dauer der Unterbringung auf bis zum 22. November 2023 verkürzt und das Rechtsmittel im Übrigen zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit welcher er nach Ablauf der genehmigten Unterbringungsdauer die Feststellung der Rechtswidrigkeit der vorinstanzlichen Beschlüsse beantragt.
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