Gemäß
§ 26 FamFG hat das Gericht von Amts wegen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen des
§ 1896 Abs. 1 BGB weiterhin vorliegen und die Betreuung daher verlängert werden muss. Es obliegt mithin dem Gericht, sich die zur Einschätzung der Notwendigkeit erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 281 Abs. 1 und des
§ 295 Abs. 1 S. 2 FamFG genügt hierfür auch ein ärztliches Zeugnis. Dies bedeutet jedoch lediglich, dass das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen wählen kann, ob es sich die Erkenntnisse durch Einholung eines Sachverständigengutachtens verschafft oder ob hierfür ein ärztliches Zeugnis genügt.
Wenn die Einholung eines Attestes auf Veranlassung des Gerichts und im Rahmen seiner eigenen Überprüfungspflicht erfolgt, so kann der Arzt dem Gericht einen Vergütungsanspruch nach dem JVEG in Rechnung stellen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Mit Beschluss vom 3. März 2005 bestellte das Amtsgericht Strausberg die Beteiligte zu 2.) zur
Betreuerin der Betroffenen. Im Rahmen der Überprüfung der Betreuerbestellung schrieb das Amtsgericht am 28. Oktober 2009 die Betreuerin an und bat um Stellungnahme zur Verlängerung der Betreuung. Weiter heißt es in dem Schreiben: „Bitte reichen Sie unter Verwendung des beigefügten Formulars eine ärztliche Bescheinigung über die weitere Notwendigkeit der Betreuung ein.“
Unter dem 23. November 2009 ging die „Ärztliche Bescheinigung anlässlich der Prüfung der Bestellung eines Betreuers/Verlängerung einer Betreuung - zur Vorlage bei dem Amtsgericht“ der Beteiligten zu 1.) bei dem Amtsgericht Strausberg ein. Auf der Grundlage dieses ärztlichen Zeugnisses verlängerte das Amtsgericht mit Beschluss vom 25. November 2009 die
Anordnung der Betreuung.
Die Beteiligte zu 1.) stellte dem Amtsgericht Strausberg hierfür unter dem 19. November 2009 eine Entschädigung in Höhe von 21,00 € in Rechnung. Mit Beschluss vom 13. Januar 2010 hat das Amtsgericht zu Gunsten der Beteiligten zu 1.) eine Vergütung in Höhe von 21,00 € festgesetzt. Gegen diesen Beschluss richtete sich die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3.), die das Landgericht - unter Zulassung der weiteren Beschwerde - mit Beschluss vom 28. Januar 2010 zurückgewiesen hat. Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 3.) am 15. Februar 2010 weitere Beschwerde eingelegt.
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