Ein wirksames Pfändungspfandrecht (§ 859 Abs. 2, § 835 Abs. 1 Alt. 1, § 836 ZPO) an einem Erbanteil erstreckt sich auf sämtliche mit der Miterbenstellung verbundene Vermögens- und Verwaltungsrechte, umfasst deshalb auch das Recht, die Erbauseinandersetzung zu betreiben bzw. an ihr beteiligt zu werden. Ein Erbauseinandersetzungsvertrag kann daher wirksam nur mit Zustimmung des Pfändungsgläubigers geschlossen werden.
Steht ein Miterbe unter Betreuung, ist ein Erbauseinandersetzungsvertrag ohne Zustimmung des Pfandgläubigers wegen Ungeeignetheit, die bezweckte Erbauseinandersetzung herbeizuführen, wegen Unwirksamkeit des Erbauseinandersetzungsvertrages und zudem aufgrund eines Verstoßes gegen § 1276 Abs. 1 BGB wegen Gesetzeswidrigkeit betreuungsrechtlich nicht genehmigungsfähig.
Bestehen Anhaltspunkte für Pfändungen des Erbteils eines Betreuten, so obliegt es im Rahmen einer betreuungsrechtlichen Genehmigung eines Erbauseinandersetzungsvertrages dem Betreuungsgericht, die maßgeblichen wirtschaftlichen Umstände vollständig aufzuklären.
Steht ein Miterbe unter Betreuung, ist ein Erbauseinandersetzungsvertrag ohne Zustimmung des Pfandgläubigers wegen Ungeeignetheit, die bezweckte Erbauseinandersetzung herbeizuführen, wegen Unwirksamkeit des Erbauseinandersetzungsvertrages und zudem aufgrund eines Verstoßes gegen § 1276 Abs. 1 BGB wegen Gesetzeswidrigkeit betreuungsrechtlich nicht genehmigungsfähig.
Bestehen Anhaltspunkte für Pfändungen des Erbteils eines Betreuten, so obliegt es im Rahmen einer betreuungsrechtlichen Genehmigung eines Erbauseinandersetzungsvertrages dem Betreuungsgericht, die maßgeblichen wirtschaftlichen Umstände vollständig aufzuklären.
LG München II, 23.01.2023 - Az: 6 T 4230/22 BET
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