Die Betroffene steht seit 2010 unter Betreuung. Rechtsanwalt … ist als
Betreuer mit den
Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Organisation der ambulanten Versorgung, Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung eines Heim-Pflegevertrages, Entgegennahme und Öffnen der Post sowie Vertretung in Ausbildungs- und Berufsangelegenheiten bestellt.
Die Betroffene wurde durch den Tod ihrer Eltern in den Jahren 2001 bzw. 2015 Eigentümerin eines Grundstücks in …. Der Betreuer veranlasste die Teilung des Gesamtgrundstücks, holte ein Wertgutachten der DEKRA ein und verkaufte ein Teilgrundstück zum Preis von 1.993.200 €; das Wertgutachten war demgegenüber zu einem Wert von 1.330.000 € gekommen.
Der Betreuer beantragt, für seine Tätigkeit eine Vergütung i.H.v. 29.548,56 € festzusetzen. Er führt hierzu aus, das ererbte Grundstück sei mit einem Doppelhaus bebaut; bei einem Verkauf des Hauses vor Ablauf der Wartefrist wäre es zu einer Nachbesteuerung gekommen, weshalb zunächst die Grundstücksteilung vorgenommen und nur der nicht mit dem Haus bebaute Teil verkauft wurde. Von den Mietern und Pächtern des zu verkaufenden Grundstücksteils sei eine Kaufinteressentin benannt worden, die den Erhalt des Gebäudebestandes angekündigt habe. Der Kaufpreis sei durch Angebote eines Bauträgers „hochgeschraubt“ worden.
Das Amtsgericht hat der Betroffenen einen Verfahrenspfleger bestellt. Dieser tritt der beantragten Vergütung schon dem Grunde nach entgegen, da es sich bei den Tätigkeiten des Betreuers nicht um anwaltsspezifische Tätigkeiten gehandelt habe. Weiterhin erhebt er Einwendungen gegen die Vergütungshöhe.
Das Amtsgericht Weißenburg i. Bay. hat unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags durch Beschluss vom 29.6.2021 dem Betreuer Aufwendungsersatz in Höhe von 13.443,82 € bewilligt und festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss haben der
Verfahrenspfleger mit Schriftsatz vom 13.7.2021 und der Betreuer mit Schriftsatz vom 19.7.2021 Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat beiden Beschwerden nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht vorgelegt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Beschwerden sind zulässig. Die Beschwerde des Betreuers ist jedoch unbegründet, diejenige des Verfahrenspflegers ist begründet.
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