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Abrechnungszeitraum für die Betreuervergütung nach Betreuerwechsel

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 11 Minuten

Nach einem Betreuerwechsel beginnt der Abrechnungszeitraum für die Betreuervergütung des § 9 Satz 1 VBVG (ab 1. Januar 2023 § 15 Abs. 1 Satz 1 VBVG) mit der Wirksamkeit der Bestellung des neuen Betreuers (im Anschluss an BGH, 25.05.2011 - Az: XII ZB 440/10).

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Für den Betroffenen wurde mit Beschluss vom 30. April 2019 eine Betreuerin bestellt. Mit Beschluss vom 28. Mai 2020 wurde ein Betreuerwechsel durchgeführt und der Beteiligte zu 1 zum neuen Berufsbetreuer bestellt.

Die entlassene Betreuerin hatte ihre Vergütung für den Zeitraum vom 3. Mai 2019 bis zum 3. Juni 2020 berechnet. Der Beteiligte zu 1 hat am 6. April 2021 die Festsetzung einer Vergütung für den Zeitraum ab 4. Juni 2020 bis zum 3. März 2021 in Höhe von 1.782 € beantragt (198 € x 9 Monate). Zur Begründung hat er ausgeführt, dass nach einem Betreuerwechsel der Abrechnungszeitraum für die Betreuervergütung des § 9 Satz 1 VBVG mit der Wirksamkeit der Bestellung des neuen Betreuers erneut zu laufen beginne.

Der Bezirksrevisor ist diesem Vergütungsantrag entgegengetreten, weil der neu bestellte Betreuer in den bisherigen Abrechnungsturnus - beginnend am 3. Mai 2019 - eintrete, so dass seine Vergütung lediglich für die Zeit vom 4. Juni 2020 bis zum 2. Februar 2021 in Höhe von 1.577,40 € festgesetzt werden könne.

Das Amtsgericht hat die Vergütung des Beteiligten zu 1 antragsgemäß auf 1.782 € festgesetzt. Das Landgericht hat die zugelassene Beschwerde des Bezirksrevisors zurückgewiesen. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Bezirksrevisor seine Rechtsauffassung weiter.


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BGH, 10.08.2022 - Az: XII ZB 471/21

ECLI:DE:BGH:2022:100822BXIIZB471.21.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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