Nach einem Betreuerwechsel beginnt der Abrechnungszeitraum für die Betreuervergütung des
§ 9 Satz 1 VBVG (ab 1. Januar 2023 § 15 Abs. 1 Satz 1 VBVG) mit der Wirksamkeit der Bestellung des neuen
Betreuers (im Anschluss an BGH, 25.05.2011 - Az:
XII ZB 440/10).
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Für den Betroffenen wurde mit Beschluss vom 30. April 2019 eine Betreuerin bestellt. Mit Beschluss vom 28. Mai 2020 wurde ein Betreuerwechsel durchgeführt und der Beteiligte zu 1 zum neuen
Berufsbetreuer bestellt.
Die entlassene Betreuerin hatte ihre Vergütung für den Zeitraum vom 3. Mai 2019 bis zum 3. Juni 2020 berechnet. Der Beteiligte zu 1 hat am 6. April 2021 die Festsetzung einer Vergütung für den Zeitraum ab 4. Juni 2020 bis zum 3. März 2021 in Höhe von 1.782 € beantragt (198 € x 9 Monate). Zur Begründung hat er ausgeführt, dass nach einem Betreuerwechsel der Abrechnungszeitraum für die Betreuervergütung des § 9 Satz 1 VBVG mit der Wirksamkeit der Bestellung des neuen Betreuers erneut zu laufen beginne.
Der Bezirksrevisor ist diesem Vergütungsantrag entgegengetreten, weil der neu bestellte Betreuer in den bisherigen Abrechnungsturnus - beginnend am 3. Mai 2019 - eintrete, so dass seine Vergütung lediglich für die Zeit vom 4. Juni 2020 bis zum 2. Februar 2021 in Höhe von 1.577,40 € festgesetzt werden könne.
Das Amtsgericht hat die Vergütung des Beteiligten zu 1 antragsgemäß auf 1.782 € festgesetzt. Das Landgericht hat die zugelassene Beschwerde des Bezirksrevisors zurückgewiesen. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Bezirksrevisor seine Rechtsauffassung weiter.
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