Nach
§ 1908b Abs. 1 Satz 1 BGB hat das
Betreuungsgericht die
Betreuerin zu entlassen, wenn ihre Eignung, die Angelegenheiten des
Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt.
Dies ist vorliegend der Fall.
Hinsichtlich des
Aufgabenbereiches der
Gesundheitsfürsorge ist die Eignung der Betreuerin nicht mehr gewährleistet. Dies beruht darauf, dass die Betreuerin es ablehnt, für den Betroffenen in eine Impfung gegen Covid-19 einzuwilligen.
Die Betreuerin hat mitgeteilt, dass der Betroffene nach Einschätzung des Hausarztes krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, eine eigene Entscheidung zur Impfung zu treffen. Es besteht - auch vor dem Hintergrund der Feststellungen im ursprünglichen Betreuungsgutachten - kein Anhaltspunkt dafür, diese Einschätzung in Zweifel zu ziehen. Auch der Eindruck im Rahmen der persönlichen Anhörung, in der der Betroffene zu der Frage der Impfung im Übrigen tendenziell zustimmend reagiert hat, steht der Einschätzung nicht entgegen. Da der Betroffene als einwilligungsunfähig anzusehen ist, obliegt die Entscheidung über eine Einwilligung in die Impfung der Betreuerin.
Eine
Patientenverfügung, die eine Festlegung für vorliegenden Fall enthält (vgl.
§ 1901a Abs. 1 BGB), ist nach Mitteilung der Betreuerin nicht vorhanden. Soweit hiernach auf Grundlage eines konkreten Behandlungswunsches oder des mutmaßlichen Willens des Betreuten zu entscheiden ist (
§ 1901b Abs. 2 BGB), hat die Betreuerin mitgeteilt, dass sie einen mutmaßlichen Willen des Betroffenen nicht eindeutig ermitteln konnte. In diesem Fall, in dem eine Betreuerin den mutmaßlichen Willen ihres Betreuten nicht mit hinreichender Sicherheit ermitteln kann, gilt für das Betreuerhandeln die allgemeine Regel des
§ 1901 BGB, d.h. die Betreuerin muss alleine zum Wohle des Betreuten handeln. Die Entscheidung ist dann zugunsten der medizinisch indizierten Maßnahme zu treffen.
Es spricht vorliegend alles dafür, dass die Impfung gegen Covid-19 die medizinisch indizierte Maßnahme darstellt, da die Impfung den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) entspricht und im konkreten Fall von dem behandelnden Hausarzt befürwortet wird. Der bald 75-jährige Betroffene unterliegt hierbei bereits aufgrund seines Alters einer erhöhten Gefährdung im Fall einer Infektion. Eine Kontraindikation für eine Impfung ist vorliegend nicht bekannt.
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