Der Antragsteller wendet sich mit einem isolierten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen einen Beschluss des Amtsgerichts -
Betreuungsgericht -, mit dem ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens im Rahmen eines den Antragsteller betreffenden
Betreuungsverfahrens beauftragt wurde.
1. Wie sich aus einem Schreiben des Amtsgerichts an den Antragsteller ergibt, hat ein Dritter bei dem Amtsgericht die Bestellung eines
Betreuers für den Antragsteller mit dem
Aufgabenkreis der
Vermögenssorge angeregt. Das Betreuungsgericht leitete daraufhin ein Betreuungsverfahren ein.
2. Mit angegriffenem Beschluss vom 10. September 2021 beauftragte das Amtsgericht einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zu den medizinischen Voraussetzungen einer Betreuung. Mit Schreiben vom selben Tag informierte das Amtsgericht den Antragsteller erstmals über die Einleitung des Betreuungsverfahrens und die Beauftragung des Sachverständigen. Darüber hinaus wies das Gericht darauf hin, dass es den Antragsteller vor der Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers persönlich anhören werde. Eine Aufforderung zur Stellungnahme zur Einleitung des Betreuungsverfahrens und Bestellung eines Sachverständigengutachtens enthält das Schreiben nicht.
3. Mit Schreiben vom 15. September 2021 informierte der gerichtlich bestellte Sachverständige den Antragsteller darüber, dass er den Antragsteller am 7. Oktober 2021 zum Zwecke der Begutachtung aufsuchen und untersuchen werde.
4. Der Antragsteller legte gegen den Beschluss des Amtsgerichts Beschwerde ein. Er sehe es als „eine Unverschämtheit sondergleichen“ an, dass gegen seinen Willen und auf Anregung Dritter ärztliche Untersuchungen angeordnet werden, ohne ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen. Er werde keine Untersuchungen an sich vornehmen lassen und erwarte die „Einlassungen (des Gerichts) bis zum 01.10.2021, 12:00 Uhr“.
5. Mit seinem am 22. September 2021 eingegangenen isolierten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung rügt der Antragsteller eine Verletzung in seinen Grundrechten aus Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 3 Abs. 3, Art. 13 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 GG. Der Beschluss des Amtsgerichts sei ergangen, ohne ihm zuvor rechtliches Gehör einzuräumen. Er sei in vollem Besitz seiner geistigen Kräfte und gehe einer geregelten Arbeit als Buchhalter nach.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall - auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache - einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe. Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen.
2. Ausgehend davon ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
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