Im betreuungsgerichtlichen Genehmigungsverfahren ist der Verfahrenspfleger gehalten, sich eine eigene Überzeugung davon zu verschaffen, dass der Vorgang, dessentwegen er bestellt wurde, im objektiven Interesse des Betroffenen liegt. Das setzt regelmäßig eine inhaltliche Überprüfung dieses Vorgangs voraus.
Zu diesem Zweck kann auch die Durchführung eigener Ermittlungen erforderlich sein.
Daneben wird dem Verfahrenspfleger teils die Aufgabe zugewiesen, im Einzelfall die objektiven Interessen des Betroffenen auch in Gestalt weiterer Rechte und Ansprüche geltend zu machen, soweit sie den Verfahrensgegenstand betreffen. Noch weitergehend wird bisweilen vertreten, er sei im Sinne einer engagierten Interessenwahrnehmung sogar berechtigt und verpflichtet, im Wege eigener Ermittlungstätigkeit Informationen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen einzuholen.
Der Senat teilt die Ansicht, dass dem Verfahrenspfleger in erster Linie eine verfahrensrechtliche Funktion zukommt, die im Wesentlichen darin besteht, dem Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs Geltung zu verschaffen.
Insoweit unterscheidet sich die Tätigkeit des Verfahrenspflegers im Ausgangspunkt klar von der des Betreuers, der nach Maßgabe des § 1896 BGB für bestimmte Aufgabenkreise insbesondere im Bereich der Personen- und Vermögenssorge bestellt wird.
Zu diesem Zweck kann auch die Durchführung eigener Ermittlungen erforderlich sein.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Literatur misst dem Verfahrenspfleger vorrangig verfahrensrechtliche Aufgaben zu und folgt dabei zum Teil ausdrücklich den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 22.7.2009 zur Abgrenzung seiner Funktion von der des Betreuers (BGH, 22.07.2009 - Az: XII ZR 77/06).Daneben wird dem Verfahrenspfleger teils die Aufgabe zugewiesen, im Einzelfall die objektiven Interessen des Betroffenen auch in Gestalt weiterer Rechte und Ansprüche geltend zu machen, soweit sie den Verfahrensgegenstand betreffen. Noch weitergehend wird bisweilen vertreten, er sei im Sinne einer engagierten Interessenwahrnehmung sogar berechtigt und verpflichtet, im Wege eigener Ermittlungstätigkeit Informationen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen einzuholen.
Der Senat teilt die Ansicht, dass dem Verfahrenspfleger in erster Linie eine verfahrensrechtliche Funktion zukommt, die im Wesentlichen darin besteht, dem Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs Geltung zu verschaffen.
Insoweit unterscheidet sich die Tätigkeit des Verfahrenspflegers im Ausgangspunkt klar von der des Betreuers, der nach Maßgabe des § 1896 BGB für bestimmte Aufgabenkreise insbesondere im Bereich der Personen- und Vermögenssorge bestellt wird.
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OLG München, 27.09.2021 - Az: 34 Wx 252/21
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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