Für die Frage der Zumutbarkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren kann jedenfalls dann auf den Bildungs- und Erfahrungsstand des
Betreuers abgestellt werden, wenn er zur Vertretung vor Behörden und Gerichten bestellt ist. Es ist nicht notwendig, auf den Betroffenen selbst abzustellen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 ZPO biete, ist nicht zu beanstanden.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die auf Notwendigerklärung der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren im Sinne des § 63 Abs. 2 SGB X in Verbindung mit § 68 Nr. 14 SGB X gerichtete Klage voraussichtlich unbegründet ist.
Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren hängt von der Prüfung im Einzelfall ab. Die Kriterien hierfür hat das Verwaltungsrecht zutreffend benannt und ausgeführt, dass es der Klägerin bzw. ihrem gerichtlich eingesetzten
Berufsbetreuer nach diesen Maßstäben zuzumuten gewesen sei, den Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 7. Juni 2019 selbst zu erheben und das Widerspruchsverfahren ohne Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zweckentsprechend zu führen.
Die Sach- und Rechtslage sei einfach gelagert gewesen, weil das Jugendamt bei seinem Änderungsbescheid klar erkennbar davon ausgegangen sei, dass die Klägerin
Kindergeld erhalte. Der Betreuer der Klägerin habe diesen Umstand gegenüber dem Jugendamt telefonisch am 9. Juli 2019 geltend gemacht, das Jugendamt habe eine erneute Prüfung zugesagt.
Der Erhebung eines anwaltlichen Widerspruchs am Folgetag habe es vor diesem Hintergrund nicht bedurft. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Einschätzung.
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