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Verbot des Betretens von Einrichtungen der teilstationären Tagespflege

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

Bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Trägers oder der Leitung zum Betrieb der Einrichtung sieht das LHeimG in den §§ 14, 15 als entsprechende Maßnahmen der Behörde das Beschäftigungsverbot bzw. die Untersagung vor.

Ein Vorgriff bzw. eine vorläufige verfahrensrechtliche „Absicherung“ eines zukünftigen Widerrufs der Ausnahmegenehmigungen kann einer Anordnung nach § 13 LHeimG nicht zulässigerweise im Wege des Nachschiebens von Gründen beigemessen werden, wenn die ursprüngliche Anordnung durch die neue Begründung in ihrem Wesen verändert würde.

Hierzu führte das Gericht aus:

Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand im Eilverfahren berechtigt ist, von den ihr vom Antragsgegner unter dem 22.6., 30.6. sowie 16.7.2020 nach § 6 Abs. 1 VO-CP erteilten Ausnahmegenehmigungen vom Verbot des Betretens von Einrichtungen der teilstationären Tagespflege sowie der Zurverfügungstellung von Betreuungsgruppenangeboten weiterhin Gebrauch zu machen. Dem steht die von dem Antragsgegner am 24.9.2020 auf der Grundlage von § 13 Abs. 1 LHeimG getroffene Anordnung nicht mehr entgegen.

Soweit der Antragsgegner mit der Beschwerde zunächst vorbringt, der Beschlusstenor der erstinstanzlichen Entscheidung gehe über den von der Antragstellerin gestellten Antrag hinaus, da im Beschlusstenor der Eindruck erweckt würde, die Ausnahmegenehmigungen gestatteten der Antragstellerin die Notbetreuung einer 26-köpfigen Gruppe, kann dem nicht gefolgt werden. Es besteht kein Zweifel dahingehend, dass der Tenor des Verwaltungsgerichts sich auf die der Antragstellerin am 22.6.2020, am 30.6.2020 und am 16.7.2020 erteilten Ausnahmegenehmigungen und die in diesen jeweils genannten unterschiedlichen Personenanzahlen pro Gruppe bezieht. Dass der Antragstellerin die Betreuung einer 26-köpfigen Gruppe gestattet wird, lässt sich daraus nicht herleiten. Im Tenor des Beschlusses heißt es im letzten Satz wörtlich „….für die Betreuung einer weiteren Gruppe mit zehn Personen….“. Daraus geht unmissverständlich hervor, dass jede Gruppe auf die in der jeweiligen Ausnahmegenehmigung angegebene Personenanzahl begrenzt ist.

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