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Betreuungsverfahren: Sachverständigengutachten rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen!

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Ist dem Betroffenen das Sachverständigengutachten nicht rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen worden, leidet die Anhörung an einem wesentlichen Verfahrensmangel (im Anschluss an BGH, 21.11.2018 - Az: XII ZB 57/18).

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der sozialpsychiatrische Dienst hat durch Schreiben vom 12. März 2020 eine rechtliche Betreuung für die Betroffene angeregt. Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Berichts der Betreuungsbehörde und Verwertung eines nervenärztlichen Attestes mit Beschluss vom 30. März 2020 für die Betroffene eine Betreuung für den Aufgabenkreis Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung und Wohnungsangelegenheiten eingerichtet, die Überprüfungsfrist auf den 30. März 2021 festgesetzt und den Beteiligten zu 1 zum Betreuer sowie die Beteiligte zu 2 zur Verfahrenspflegerin bestellt.

Gegen die Einrichtung der Betreuung haben sich die Betroffene und die Verfahrenspflegerin mit ihren Beschwerden gewendet.

Das Amtsgericht, dessen erste Nichtabhilfeentscheidung vom 29. April 2020 durch das Landgericht aufgehoben worden war, hat im folgenden Abhilfeverfahren ein am 15. Juni 2020 erstattetes Sachverständigengutachten eingeholt und die Betroffene in Gegenwart des Betreuers und der Verfahrenspflegerin am 17. August 2020 angehört. Es hat durch Beschluss vom gleichen Tage die Abhilfe erneut abgelehnt, die „Betreuung verlängert“ und eine neue Überprüfungsfrist auf den 17. August 2023 festgesetzt. Das Landgericht hat die Beschwerden durch Beschluss vom 26. August 2020 zurückgewiesen.

Mit ihrer dagegen gerichteten Rechtsbeschwerde erstrebt die Betroffene weiterhin die vollständige Aufhebung ihrer Betreuung.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass die Beschwerdeentscheidung verfahrensfehlerhaft ergangen ist. Das Beschwerdegericht hätte die Betroffene erneut anhören müssen.

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