Eine Anhörung des Betroffenen im
Unterbringungsverfahren, die stattgefunden hat, ohne dass der Verfahrenspfleger Gelegenheit hatte, an ihr teilzunehmen, ist verfahrensfehlerhaft (im Anschluss an BGH, 08.03.2017 - Az:
XII ZB 516/16).
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Betroffene wendet sich gegen die Genehmigung ihrer geschlossenen Unterbringung.
Das Amtsgericht hat ein Sachverständigengutachten eingeholt und dieses der Betroffenen im Anhörungstermin am 9. Juni 2020 übergeben. Anschließend hat es mit Beschluss vom 10. Juni 2020 ihre Unterbringung bis längstens 10. Juni 2021
betreuungsgerichtlich genehmigt. Auf ihre Beschwerde hat das Amtsgericht die Betroffene im Abhilfeverfahren nochmals angehört, der Beschwerde aber nicht abgeholfen. Das Landgericht hat die Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Unterbringung nur „in einer geschlossenen Abteilung einer geeigneten Wohneinrichtung“ genehmigt werde. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
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