Ein
Betreuer ist nur dann geeignet im Sinne des
§ 1897 Abs. 1 BGB, wenn er - neben der fachlichen Qualifikation - auch in persönlicher Hinsicht zur Führung der Betreuung geeignet ist.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Beteiligte zu 1 wendet sich als früherer Betreuer gegen die Bestellung eines anderen Betreuers im Rahmen einer Verlängerung der Betreuung.
Für die Betroffene wurde im November 2015 eine Betreuung mit dem
Aufgabenkreis der Gesundheitssorge, Wohnungsangelegenheiten, Vermögenssorge und Vertretung bei Behörden eingerichtet und der Beteiligte zu 1 zum
Berufsbetreuer bestellt.
Im Jahr 2017 wurde bekannt, dass der Beteiligte zu 1 mit zwei von ihm betreuten Frauen im Zeitraum von 2008 bis 2010 sexuelle Kontakte unterhalten hatte. Ein gegen den Beteiligten zu 1 eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Betreuungsverhältnisses nach § 174 c Abs. 1 StGB wurde wegen eingetretener Verjährung nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Mit Beschluss vom 28. Juni 2019 hat das Amtsgericht die Betreuung verlängert, den Beteiligten zu 1 entlassen und an seiner Stelle einen Rechtsanwalt als neuen Berufsbetreuer bestellt. Hiergegen haben die Betroffene und der Beteiligte zu 1 Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, dass die Betreuung weiterhin durch den Beteiligten zu 1 geführt werde. Hilfsweise hat die Betroffene das Ziel verfolgt, dass ein Berufsbetreuer bestellt werde, der nicht zusätzlich noch einem anderen Beruf wie beispielsweise Rechtsanwalt nachgehe. Das Landgericht hat die Beschwerde des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen und auf die Beschwerde der Betroffenen den Beteiligten zu 2 als neuen - nichtanwaltlichen - Berufsbetreuer bestellt. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Beteiligte zu 1 weiterhin zum Betreuer bestellt zu werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Die Betreuerauswahl erfolge im Rahmen einer Verlängerungsentscheidung nach den in § 1897 BGB aufgeführten Grundsätzen. Die Betroffene wünsche ausdrücklich den Beteiligten zu 1 als Betreuer. Dieser
Wunsch sei zwar grundsätzlich maßgeblich. Die erneute Bestellung des Beteiligten zu 1 sei aber nicht möglich, da dieser aus persönlichen Gründen ungeeignet sei und damit seine Bestellung das Wohl der Betroffenen gefährden würde.
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