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Anhörung des Betreuten im Betreuungsverfahren während der Corona-Pandemie0

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 14 Minuten

Der 1934 geborene Betroffene, der in einer Pflegeeinrichtung lebt, steht auf Grund erheblichen körperlichen Einschränkungen, einer vaskulären Enzephalopathie und einer Demenz seit dem 24.07.2019 unter vorläufiger und seit dem 14.01.2020 unter dauerhafter Betreuung für alle wesentlichen Angelegenheiten.

Bisherige Betreuerin ist seine Schwester. Diese teilte mit, dass sie aufgrund nunmehr eigener erheblicher Erkrankung nicht mehr in der Lage sei, die Betreuung für ihren Bruder zu führen.

Die Betreuungsbehörde führt in ihrer Stellungnahme vom 11.01.2021 aus, dass nach eigenen Feststellungen die körperlichen Einschränkungen und die Demenzerkrankung des Betroffenen soweit fortgeschritten seien, dass ein sinnvolles Gespräch mit ihm nicht mehr möglich sei. Neben erheblichen körperlichen Einschränkungen sei der Betroffenen zu allen Qualitäten nicht mehr orientiert. Die derzeitige Betreuerin sei aufgrund ihrer eigenen privaten Situation mit der Führung der Betreuung überfordert. Weitere Personen aus dem familiären oder sozialen Umfeld, die in der Lage wären, die Betreuung zu führen, würden nicht zur Verfügung stehen. Ein Betreuerwechsel sei deshalb dringend indiziert, wobei es aufgrund tatsächlicher Gegebenheiten nicht mehr aller derzeitigen Aufgabenkreise bedürfe. Die Betreuung könne ehrenamtlich geführt werden. Es wurde eine ehrenamtliche Betreuerin vorgeschlagen. Diese sei zur Führung der Betreuung bereit und geeignet.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die bisherige Betreuerin ist aus dem Amt zu entlassen und der Umfang der Betreuung einzuschränken.

I. Die Entlassung der bisherigen Betreuerin beruht auf § 1908b Abs.1 BGB da ein wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. Ihr kann auf Grund eigener erheblicher Erkrankung die Weiterführung der Betreuung nicht mehr zugemutet werden. Insofern ist gemäß § 1908c BGB ein neuer Betreuer zu bestellen. Die neue Betreuerin ist zur Übernahme bereit und geeignet, die Betreuung in Zukunft zu führen. Da der Aufgabenkreis der Wohnungsangelegenheiten einschließlich Wohnungsauflösung dauerhaft nicht mehr erforderlich ist, war er aus dem Umfang der Betreuung herauszunehmen, § 1908d Abs. 1 S. 2 BGB. Das Gericht folgt hier in jeder Hinsicht dem nachvollziehbaren Bericht der Betreuungsbehörde vom 11.01.2021. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 Satz 1 FamFG.

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