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§ 1908c Bestellung eines neuen Betreuers

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Stirbt der Betreuer oder wird er entlassen, so ist ein neuer Betreuer zu bestellen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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Thomas Clingen, Köln
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