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§ 1908c Bestellung eines neuen Betreuers

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Stirbt der Betreuer oder wird er entlassen, so ist ein neuer Betreuer zu bestellen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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