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§ 1908c Bestellung eines neuen Betreuers
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Stirbt der Betreuer oder wird er entlassen, so ist ein neuer Betreuer zu bestellen.
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Thomas Clingen, Köln
Sehr schnelle und kompetente Beantwortung meiner Fragen. Vielen Dank