Die Bestellung eines
Betreuers für „
alle Angelegenheiten“ des Betroffenen kommt nur in Betracht, wenn dieser aufgrund seiner Erkrankung oder Behinderung keine seiner Angelegenheiten selbst besorgen kann. Zusätzlich muss in sämtlichen Bereichen, die das Leben des Betroffenen ausmachen, ein Handlungsbedarf bestehen.
Eine Befugnis zum Vollmachtwiderruf muss dem Betreuer auch dann als eigenständiger
Aufgabenkreis ausdrücklich zugewiesen werden, wenn im Übrigen eine Betreuung für alle Angelegenheiten eingerichtet ist.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Für die 96-jährige Betroffene wurden Mitte 2017 eine Betreuung mit dem
Aufgabenkreis Gesundheitssorge einschließlich damit verbundener Aufenthaltsbestimmung, Organisation der ambulanten Versorgung und Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung eines Heim-Pflegevertrags angeordnet und der Beteiligte zu 4 zum
Berufsbetreuer sowie die Beteiligte zu 3 zur Ersatzbetreuerin bestellt.
Durch weiteren Beschluss vom 19. September 2018 hat das Amtsgericht die Betreuung erweitert auf den Aufgabenkreis „alle Angelegenheiten incl. Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post und Widerruf der Vorsorgevollmacht“ sowie die Überprüfungsfrist verlängert.
Das Landgericht hat die Beschwerden der Betroffenen und ihres vorsorgebevollmächtigten Sohnes, des Beteiligten zu 5, zurückgewiesen. Auf die Rechtsbeschwerde des Sohnes hat der Senat die Entscheidung des Landgerichts durch Beschluss vom 22. Mai 2019 (Az:
XII ZB 7/19) aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Nach Einholung eines aktualisierten Sachverständigengutachtens sowie Anhörung der Betroffenen in Anwesenheit des Verfahrenspflegers hat das Landgericht die Beschwerden erneut zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Sohn wiederum im Wege der Rechtsbeschwerde.
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