Der Ersatzanspruch des Jobcenters nach § 34 a SGB II erfordert eine wesentliche Mitverursachung durch den Ersatzpflichtigen. Dies setzt u.a. voraus, dass das Verhalten des Ersatzpflichtigen nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge dazu geeignet war, die Leistungserbringung herbeizuführen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Ersatzanspruch ist § 34 a Abs. 1 S. 1 SGB II. Hiernach ist zum Ersatz rechtswidrig erbrachter Geld- und Sachleistungen nach diesem Buch verpflichtet, wer diese durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten an Dritte herbeigeführt hat.
Unstrittig hat der
Betreute S., mithin ein Dritter, aufgrund des nicht mitgeteilten Einkommens aus
Arbeitslosengeld I-Bezug Leistungen nach dem SGB II in der vom Beklagten mitgeteilten und auch von S. mit Bescheiden vom 6. Juni 2014 zurückgeforderten Höhe zu Unrecht erhalten, da das Arbeitslosengeld I Einkommen im Sinne des SGB II darstellt und insoweit bedarfsmindernd zu berücksichtigen gewesen ist. Der Kläger als gesetzlicher
Betreuer des S. und als vom Leistungsbezug nicht Betroffener kommt grundsätzlich als ersatzpflichtige Person im Sinne des § 34 a SGB II in Betracht.
Entgegen den Ausführungen des Klägers war der Anspruch nicht primär gegenüber S. geltend zu machen. Denn der Ersatzanspruch aus § 34 a SGB II steht ergänzend neben den Rückforderungsverfahren nach §§ 44 ff. SGB X. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, folgt dies insbesondere auch aus § 34 a Abs. 4 SGB II, d.h. der gesamtschuldnerischen Haftung hier des S. und des Klägers.
Ein schuldhaftes Verhalten des Klägers lag vor. Ein vorsätzliches Verhalten des Klägers vermag der Senat insoweit jedoch nicht zu erkennen. Hierfür wäre Voraussetzung, dass der Kläger durch sein Verhalten den rechtswidrigen Leistungsbezug zumindest als möglich erachtet und billigend in Kauf genommen hätte. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bei Antragstellung oder später einen Doppelbezug von Leistungen für möglich gehalten und in Kauf genommen hätte, sind nicht ersichtlich. In Betracht kommt mithin lediglich eine Herbeiführung des Leistungsbezuges in unrechtmäßiger Höhe aufgrund grob fahrlässigen Verhaltens. Grob fahrlässig handelt, wer die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Dies kann regelmäßig unterstellt werden, wenn selbst einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Es muss also vorhersehbar gewesen sein, dass das Verhalten zur Leistungsgewährung führt.
Der Kläger hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Als Betreuer des S., der u.a. für die Bereiche
Vermögenssorge,
Öffnen der Post,
Behördenangelegenheiten sowie die Beantragung von Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes berufen war, hat der Kläger grob fahrlässig gehandelt, indem er die Kontoauszüge des S. nicht zeitnah gesichtet und den Bezug von weiterem Einkommen dem Beklagten mitgeteilt oder zumindest den S. hierauf aufmerksam gemacht hat. Zwar bestehen die Betreuerpflichten in aller Regel nur im Verhältnis zum Betreuten und es erwachsen aus dem Betreuerverhältnis nur ausnahmsweise Pflichten gegenüber Dritten. Anders als bei § 104 SGB XII, welcher eine Sozialwidrigkeit des Verhaltens voraussetzt, führt dies im Rahmen des schuldhaften Verhaltens nach § 34 a SGB II jedoch nicht regelhaft zum Ausschluss einer Haftung des Betreuers.
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